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3) gegen Ausländer, welche der oben gedachten Klasse nicht angehoͤren,
in dem Falle, wenn das Verbrechen im Auclande gegen Ausländer
oder gegen hierländische Unterthanen, die sich zur Zeit der That
im Auslande befanden, verübt worden ist.
Nrt. 5.
Der Eriminaljustizbehörde liegt es ob, in Fällen wo nach Art. 4 eine Jorschnst we-
Anordnung der Landebregierung erfordert wird, an diese Bericht zu erstatten. # r* Vir-
E sind sedoch alle keinen Aufschub gestattenden Maaßregeln zur
Aufklärung der Sache, zur Verhinderung der Flucht des Thätero und zur
Erhaltung der Spuren der That auch ohne vorgängige Abwartung der
Regierungsanordnung zu ergreifen.
Zweites Kapitel.
Von den Strafen und deren Vollziehung.
Art. 6.
diens.
Die Todesstrase wird durch Enthauptung vollzogen. Befindel sich Tedesstuol=
eine zur Todesstrafe verurtheilte Weiböperson im Zustande der Schwanger-
schaft, so ist ihre Hinrichtung bic nach ierssandenon Wochenbekte auszusetzen.
Sind mehrere Verbrecher hinzurichten, so darf die Hinrichtung des
Einen nicht vor den Augen des Andern vollzogen wunen.
Körper des Enthaupteten wird an einem vem gewöhnlichen
Todtenacker abgesonderten Orte begraben, oder nach vorgängiger Geneh-
migung der Landesregierung an eine anatomische Austalt abgeliefert.
Art. 7.
Die Freiheitsstrafen sind je nach dem Orte der Vollstreckung: Zucht-
hauostrase, Arbeilshausstrafe, Gefängnißstrafe.
Art. 3.
Die Zuchthausstcafe ist lebenslänglich oder zeitlich.
Zeitliche Freiheitéstrafen dürfen niemals auf ein laͤngere als dreißig-
jährige Dauer erkannt werden. Außerdem ist, wo das Gesetz nicht aus-
drüucklich etwas Andereß bestimmt, Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahre,
Erahens-
Hrasen.
Maaß der Fr#-
beltestrafm.