Bebandlung
der Strolge-
Schärfan
der *
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Arbeitshausstrase nicht unter zwei Monaten, O sangnibstrafe nicht über
vier Monate und nicht unter einem Tage zu erkenn
Fuͤr eine Ausnahmebestimmung, welche die Zutetumung einer längeren
als viermonatigen Gefängnißstrase zuläßt, ist es nicht zu achten, wenn Ge-
fängnißstrafe ohne Angabe eines Höchstbetrags neben einer höhern Straf-
gattung von längerer Dauer angedroht ist.
Zuchthaus= und Arbeitöhausstrafen sollen, wo das Gesetz nicht etwas
Anderes bestimmt, nicht nach kleineren Zeitabschnitten, als nach Monaten er-
kannt werden. Bei Verwandlung einer geringern in eine höhere Straf-
art ist der Richter an Beobachtung monatlicher Zeitabschnikte nicht gebunden.
In Ansehung der Dauer der zeitlichen Freiheitsstrasen sind das Jahr
und der Monat nach der gewöhnlichen Kalenderzeit, die Woche zu 7 Tagen
der Tag zu 24 Stunden zu berechnen.
Art. 9.
Die Behandlung der Strafgefangenen sowohl in Beziehung auf Be-
kleidung, Beköstigung und Beschäftigung, als hinsschtlich der Anwendung
von Sicherheits= und Zwangemaaßregeln richtet sich im Zuchthouse und Ar-
beitshause nach den betreffenden Haucordnungen, in den Gefängnissen nach
dem Gefängnißregulativ.
Gesängnihsträflingen, welche die Untersuchungekosten entrichtet oder für
deren Bezahlung genugende Slcherheit geleistet haben und ihren Unterhalt
selbst zu bestreiten vermögen, isi, soweit nicht erkannte Schärfungen (Art.
10) und das Gesängnißregulativ entgegen siehen, verstattet, sich mit eigener
Lagerstätte zu versorgen und sich nach eigener Wahl zu bekostigen und zu
beschäftigen.
Der Zutritt zu den S#trafgesangenen ist außer dem Gerichtspersonale
nur dem Geistlichen, dem Gerichtsarzte und unter gehöriger Aussicht, sowie
nach vorgängiger Genehmigung desö Gerichts, den nächsten Angehörigen
und solchen Personen gestattet, die über besondere Angelegenheiten mit den
Gefangenen zu sprechen haben.
Der Arbeitoverdienst der Gefangenen ist zunächst zu Bestreitung der
Kosten des Unterhaltes derselben zu verwenden, elwaiger Ueberschuß denselben
bei der Entlassung auszuhändigen.
Art. 10.
Schärfung der Freiheitestrafen entweder
a) durch Dunkelarrest bis zu 30 Tagen, oder
b) durch hartes Lager bis zu gleicher Dauer, oder