— 126 —
den Zeitpunkt, sowie die Zwischenräume der Schärfungen, welche jedoch,
sofern nicht ärgkliches Bedenken obwaltet, alsbald nach Antritt der Strafe
zu vollziehen sind.
e Schärfung durch Dunkelarrest, oder hartes Lager oder Kost-
beschränkung auf Wasser und Brod darf ununterbrochen nicht länger als
2 Tage, mit mindestens eben so langen Zwischenräumen einfachen Arrestes
vollstreckt werden.
Sind mehrere Schärfungen zuerkannt, so ist nicht früher als 30 Tage
nach Beendigung der ersten Schärfung mit dem Vollzug der zweiten der
Anfang zu machen.
Der vollstreckenden Anstalté= oder Gerichköbehörde steht bei etwaigen
Bedenken des Anstalts- oder Gerichtsarztes die Verwandlung einer erkann-
ten Shãtfung in eine Schärfung anderer Art von entsprechendem Maaße
frei
5
Das bei den Höchstbeträgen der Schärfungen im Art. 10. angenom-
mene Maaßverhältniß ist bei der Verwandlung zu Grunde zu legen.
Die körperliche Züchtigung wird nach Ermessen der vollziehenden Be-
hörde auf den Rücken oder auf das Gesäß mit einer der Körperbeschaffen-
heit des Sräflings angemessenen einfachen oder geflochtenen Ruthe voll-
streckt.
Nrt. 14.
asedhsng“ Wenn bei Verbrechen, welche mit Gefängnißstrafe bis zu 4 Monaten,
" Fnisso im höheren Grade aber mit Arbeitöhausslrafe bedroht sind, Bestimmungen
uestrafe. zur Anwendung kommen, die unter den vorliegenden lUmständen zu einer
Gesängnißstrafe von sechmonaliger oder noch längerer Dauer führen wür-
den (vergl. z. B. Art. 70, 71, 261), so ist statt dieser Gefängnißstrafe
auf ArbeitShausstrafe, jedoch unter Verkürzung auf zwei Drirtheile der
Dauer (vergl. Art 26) zu erkennen. Diese Vorschrift gilt auch, wenn im
Falle des Artikelo 71. zwar nicht daß schwerste, aber doch einige, oder
eino der zusammentreffenden Verbrechen zu denen gehören, wesche im höhern
Gtade mit Arbeitöhausstrafe bedroht sind.
Art. 15.
r— Bei Vagabunden und Bettlern, sowie bei solchen Personen, welche
led . einer Verlehung der Eigenthumörechte aus Eigennat, Boheit oder Muth-
lche Joch, willen, oder der vorsählichen Körperverletzung, oder der in Art. 339, 343,
oung 344, 345, 346, 347, 351 aufgeführten Verdrechen sich schuldig gemacht