Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bel der Nachsendung als 
recommandirt behandelc. Eine nochmalige Erhebung der Recommationsgebühr fin- 
det dabei nicht statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbändern und Waarenproben wird in gleicher Weise 
wie bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände kestgesehte ermäßigte Taxe. 
angewendek. 
Art. 19. 
Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt innerhalb des Ver- 
einsgebietc derselben Behandlung, wie die innere Vereinscorrespondenz. 
er im Art. 5 erwähnte Portozuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt bei 
der Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung. 
Ungenügend mit Marken frankirte Briefpostsendungen nach dem Vereinsaus- 
land, werden in so ferne nicht besondere Ausnahmen verabredet sind, als unfrankirt 
behandelt. 
B. Zeitungs-Verkehr. 
Art. 20. 
4 Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die A#g#me#e 
im Vereinsgebiete sowohl als die im Aulande erscheinenden Zeitungen und Jour- Bistlinmong. 
nale, sowie deren Versendung und Abgabe an die Pränumeranten. 
Art. 2 1. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein 
Vierteljahr erfolgen; auönahmöweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf ein 
kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zu- 
nächst maßgebend. 
m auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an 
erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu er- 
falgen, daß die Hoslanstalt deb Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Ter- 
erhält. 
mine 
Art. 22. 
Wird bei dem Empfang eintß Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten 
Blaͤttern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der abfendenden Hostanstalt nach-
	        
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