Verhältniß der
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gen Strafsätzen die Wahl, die weder der Art noch der Dauer nach höher
sind, als dieser Höchstbetrag.
Art. 26.
Wo es auf eine Vergleichung der verschiedenen Strafarten ankommt,
Smafarken. sind die Todesstrafe und die lebenslängliche Zuchthausstrafe einer dreißig-
Von den Folgen
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wisser
trasen.
jährigen Zuchthausstrafe gleich zu rechnen.
Das Verhältniß der Freiheitsstrafen zu einander wird dahin bestimmt,
daß einjährige Zuchthausstrafe einer Arbeitshausstrafe von einem Jahre
und sechs Monaten, einjährige Arbeitshausstrafe einer Gefängnißstrafe von
einem Jahre und sechs Monaten gleich zu achten ist.
Das Verhältniß der geschärften zur einfachen Gefängnißstrafe ist be-
reits im Artikel 16. angegeben. Auf die Geltung der Zuchthaus= und
Arbeitshausstrafe haben die Schärfungen derselben (Art. 10. und 1 1.) kei-
nen Einfluß.
Wo zwischen Geldstrafe und Gefängnißstrafe die Wahl nachgelassen
ist, ist ein Tag Gefängniß einem Betrage von zehn Groschen bis zu
fünf Thalern gleich zu achten.
Art. 27.
Rechtskräftig zuerkannte Zuchthausstrafe zieht als nothwendige Folge
den Verlust aller politischen Ehrenrechte, der Ehrenzeichen, des Ranges, des
Titels, der academischen Würden, des Staatödienstes und anderer öffent-
licher Aemter, sowie der Advocatur, des Notariats und der ärztlichen
Praxis nach sich.
Gewerbtreibende, einem Innungsverband angehörige Personen können
zwar das Gewerbe fortsetzen, oder das Meisterrecht, wenn sie solches noch
nicht gehabt, erlangen, dürfen jedoch den Innungsversammlungen nicht bel-
wohnen und keine Lehrlinge annehmen. Nichts destoweniger sind sie ver-
bunden, die üblichen Innungöbeiträge zu entrichten.
Außerdem zieht die zuerkannte oder erlittene Zuchthausstrafe diejeni-
gen Folgen nach sich, welche in anderen Gesetzen daran geknüpft sind.
Die Arbeitshaus= und Gefängnißstrafe, sowie alle anderen Strafarten
ziehen nur diejenigen Folgen nach sich, welche in anderen Gesetzen daran
geknüpft sind.