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destbetrags der letzteren, bei dem nicht beendigten Bersuche nicht höher, als
auf die Hälfte jenes Höchstbetrags bestimmt werde
Art. 33.
es m— Auch der beendigte Versuch ist nur wie ein alcht beendigter zu be-
wie ein strafen,
ure 1) wenn der Verbrecher durch seine eigene Thätigkeit den Erfolg,
1 e der ohne dleselbe eingetreien sein würde, noch abgewendet hat,
2) wenn er zur Ausföhrung des Verbrechens aus Uneenntniß oder
Irrthum ein Mittel gewählt hat, durch welches der beabsicheuigte
Erfolg überhaupt nicht herbeigeführt werden konnte.
Fälle, wo das an sich geeignete Mittel nur wegen seiner mangelhaften
Beschaffenheit oder unzureichenden Menge den beabsichtigten Erfolg nicht
hervorgebracht hat, sind hierher nicht zu rechnen.
Art. 34.
Unternebmun, Die Strafe des nicht beeudigten Versuchs ist auch dann anzuwenden,
nnn, l. wenn bei einer in verbrecherischer Absicht unternommenen Handlung diese
lolgt Absicht um deswillen nicht hat erreicht werden können, weil der Thäter das
Vorhandensein der thatsaͤchlichen Bedingungen, unter welchen die That zum
Verbrechen geworden sein würde, irrthümlich voraubgesetzt hat.
Art. 35.
—71—. Handlungen, wodurch die Ausföhrung eines beabsschtigten Verbrechens
* 0g erst vorbereitet aber noch nicht angefangen worden, unterliegen einer Be-
strafung nur, sofern sie im Gesehe besonders mit solcher bedroht sind.
Art. 36
Siraslostd ͤue. Der nicht beendigte Versuch eines Verbrechens ist straflos zu lassen,
wenn der Verbrecher sein Vorhaben, ohne an dessen Ausführung durch
äußere Umstände gehindert oder davon abgehalten worden zu sein, gänglich
wieder aufgegeben hat. Dasselbe gilt von den mit Strafe bedrohten Vor-
bereitungohandlungen.
st in dem, was der Verbrecher zur Ausführung oder Vorbereitung
eines beabsichtigten Verbrechens gelhan hat, eine an sich strafbare That
enthalten, so wird die Bestrafung der letztern durch die Bestimmung bieses
Artikels nicht ausgeschlossen.