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Biertes Kapitel.
Vom rechtswidrigen Vorsotze und der Unbedachtsomkeit.
Nrt. 37.
Zu den regelmäßigen Erferdernissen eines Verbrechens gehört, daß die 20 T
mit Strase bedrohte Handlung mit rechtswidrigem Vorsaze begangen, und ·
daß daher, wenn zu dem Begriff des fraglichen Verbrechens eln gewisser
Erfolg vorausgeseht wird, auch dieset von dem Verbrecher beabsichtigt wor-
den sei (vgl. jedoch Art. 38 und 40).
rt, 38.
Für die Zurechnung des eingetretenen Erfolgs zum Vorsatze macht es #########
keinen Unterschied, ob die Absicht eine bestimmte oder eine unbeslimmte war unn a
(vergl. jedoch Art. 158).
Dagegen kaun dem Thäter in Hinsicht auf einen möglichen, aber nicht
eingetretenen Erfolg seiner Handlung der Versuch debjenigen Verbrechens,
welches durch den Eintritt dieses Erfolgs vollendet worden wäre, nur dann
angerechnet werden, wenn seine Absicht bestimmt auf Hervorbringung dieses
Ersolgs gerichtet gewesen ist.
Art. 39.
Handlungen, wobuch unvorsätzlich eine Rechesverletzung herbelgeföhrt #i
worden ist, sind nur, wenn diese Rechtsverlegung durch Unbedachtsamkeit
verschuldet wurde, und nur in den vom Ersegch auêdrücklich bezeichneten
Fällen zu bestrafen.
Bei allen anderen im FSlrosgesabuche henannten Verbrechen sind Vor-
satz und Absicht (Art. 37. 38.), auch wenn ihrer in der Begriffsbestimmung.
derselben nicht besonderb gedacht ist, ein nothwendiges Erfordernihß der Be-
rafung.
e ungewoͤhnliche Bedachtsamkeit ist von dem Handelnden, außer wo
eine besondere Verpflichtung dazu stattsindek, nicht zu verlangen.
Art. 40.
uch dei elner mit rechtewidrigem Vorsatze begangenen Heonslung u wren
kann, wenn nach den Umständen eine bestimmte Grenze der Absicht anzu aß, und ut-