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nehmen ist, der darüber hinausgehende rechtsverletzende Erfolg, insofern
nicht in den besonderen Vorschriften des zweiten Theils wegen eines solchen
Erfolgs ausdrücklich eine höhere Strafe angedroht ist, nur als ein durch
Unbedachtsamkeit verschulbeter (Art. 39.) in Betracht gezogen werden.
Fünftes Kapitel.
Von Theilnehmern (Urhebern, Anstiftern und Gehülfey),
und Begünstigern eines Verbrechens, ingleichen von der
unterlassenen Verhinderung und Anzeige eines solchen.
Art. 41.
Miturheber. Haben an einem Verbrechen Mehrere Theil genommen, so sind alle
Diejenigen, welche die That mit einander beschlossen, und in Folge dieses
Beschlusses entweder zur Ausführung derselben mitgewirkt haben oder doch
wenigstens bei der Ausführung gegenwärtig gewesen sind, als Urheber zu
betrachten.
Haben Personen zu der Ausführung mitgewirkt, die an dem Beschlufse
der That nicht Theil genommen haben, so ist nach den Umständen zu er-
wägen, ob deren Wille nur auf Unterstützung einer fremden That (vergt.
Art. 44.) gerichtet gewesen, oder ob sie durch ihre Handlungsweise den
Entschluß zur That stillschweigend zu dem ihrigen gemacht haben. Letzteren
Falls sind sie den Urhebern gleichfalls beizuzählen.
Art. 42.
. Jedem, der an einem Verbrechen als Urheber Theil genommen hat, ist dieses
Verbrechen ganz zuzurechnen. Es ist sonach bei denjenigen Verbrechen, wo
bei Bestimmung der Strafe auch der Werth, welchen der Gegenstand des
Verbrechens hat, zu berücksichtigen ist, bei Festsetzung der Strafe für jeden
einzelnen Miturheber der volle Betrag dieses Werthes zu Grunde zu
legen.
In Fällen, wo die That für verschiedene Miturheber vermöge der
persönlichen Verhältnisse oder der besonderen Willensrichtung eines jeden
eine verschiedene strafrechtliche Natur hat, wird jeder Miturheber wegen des-
jenigen Verbrechens bestraft, welches ihm nach seinen persönlichen Verhält=
nissen oder nach seiner Willensrichtung zur Last fällt.