Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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nehmen ist, der darüber hinausgehende rechtsverletzende Erfolg, insofern 
nicht in den besonderen Vorschriften des zweiten Theils wegen eines solchen 
Erfolgs ausdrücklich eine höhere Strafe angedroht ist, nur als ein durch 
Unbedachtsamkeit verschulbeter (Art. 39.) in Betracht gezogen werden. 
Fünftes Kapitel. 
Von Theilnehmern (Urhebern, Anstiftern und Gehülfey), 
und Begünstigern eines Verbrechens, ingleichen von der 
unterlassenen Verhinderung und Anzeige eines solchen. 
Art. 41. 
Miturheber. Haben an einem Verbrechen Mehrere Theil genommen, so sind alle 
Diejenigen, welche die That mit einander beschlossen, und in Folge dieses 
Beschlusses entweder zur Ausführung derselben mitgewirkt haben oder doch 
wenigstens bei der Ausführung gegenwärtig gewesen sind, als Urheber zu 
betrachten. 
Haben Personen zu der Ausführung mitgewirkt, die an dem Beschlufse 
der That nicht Theil genommen haben, so ist nach den Umständen zu er- 
wägen, ob deren Wille nur auf Unterstützung einer fremden That (vergt. 
Art. 44.) gerichtet gewesen, oder ob sie durch ihre Handlungsweise den 
Entschluß zur That stillschweigend zu dem ihrigen gemacht haben. Letzteren 
Falls sind sie den Urhebern gleichfalls beizuzählen. 
Art. 42. 
. Jedem, der an einem Verbrechen als Urheber Theil genommen hat, ist dieses 
Verbrechen ganz zuzurechnen. Es ist sonach bei denjenigen Verbrechen, wo 
bei Bestimmung der Strafe auch der Werth, welchen der Gegenstand des 
Verbrechens hat, zu berücksichtigen ist, bei Festsetzung der Strafe für jeden 
einzelnen Miturheber der volle Betrag dieses Werthes zu Grunde zu 
legen. 
In Fällen, wo die That für verschiedene Miturheber vermöge der 
persönlichen Verhältnisse oder der besonderen Willensrichtung eines jeden 
eine verschiedene strafrechtliche Natur hat, wird jeder Miturheber wegen des- 
jenigen Verbrechens bestraft, welches ihm nach seinen persönlichen Verhält= 
nissen oder nach seiner Willensrichtung zur Last fällt.
	        
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