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Auch ist, wenn der Urheber bei der Ausführung des Berbrechens wei-
ter gegangen ist, als der Gehülfe vermuthen konnte, der letztere nur nach
dem Umfange seiner Wissenschaft und Absicht zu beurtheilen.
Milderungs= und Erschwerungsgrunde dagegen, welche auf den per-
sönlichen Eigenschaften und Verhältnissen des Urhebers beruhen, ohne der
That selbst nach diesem Gesetzbuche eine andere strafcechiliche Natur beizu-
legen, ingleichen Strafausschließungsgründe, welche auf den persönlichen
Eigenschaften und Verhältnissen des Urhebers beruhen, kommen bei Beur-
theilung des Gehülfen nicht in Betracht.
Art. 47.
Haben an der That mehrere Miturheber Theil genommen, welche
einer verschiedenen Beurtheilung unterliegen (Art. 42. zu Ende), so richtet
sich die Strase des Gehülfen nach dem schwersten der für die Miturheber
eintretenden Grsichtspunkte es sind aber die für andere Miturheber gelten-
den milderen Gesichtopunkte bei der Bestrafung des Gehülfen als Straf-
abmessungsgründe innerhalb des durch den schwersten bestimmten Strafmaßec
in Betracht zu ziehen.
Trt. 48.
Disonduit Jallt Die Strafe für die Theilnahme an dem Beschlusse oder an der Vor-
brrnheilnohms bereitung eines von Anderen begongenen oder verursachten Verbrechens ist
nicht über die Hälste des Höchstbetrages des verüblen oder beabsichtigen
Verbrechens und mit Rücksicht auf die Schlußbestimmung des Art. 45.
festzuseten.
Art. 49.
WVerbindung zu Ist es zur Ausführung eines von Mehreren beschlossenen Verbrechens
k11, Be- nicht gekommen, so find Diejenigen, welche an dem gemelnschaftlichen Be-
schlusse desselben Theil genommen, oder ihre Beihülfe zu demselben zuge-
sagt haben, mit elner Strase zu belegen, welche bis auf ein Drittheil
vom Höchstbetrage der Steafe des beschlossenen Verdrechens anstelgen
kann.
Art. 50.
jean 1 ein von Mehreren beschlossenes oder auch bereits unternommenes
W#lcer Neus. Garbn dadurch, daß Einzelne aus sreiem Antriebe und zu einer Zeit,