Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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wo sie das Unternehmen noch nicht für entdeckt oder vereltelt hielten, zu- 
raikgetreten lind, gänzlich rückgängig gemacht worden, so ist wider diejeni- 
gen, durch deren Rücktritt das Verbrechen rückgangig geworden, nur au 
Laltenepmgror oder Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre, gegen die übri- 
gen Theilnehmer auf die Hälfee derjenigen Strafe, die sie nach Maaßgabe 
dessen, wa bereits geschehen ist, ohne den Rücktritt verwirkt haben wuͤrden, 
zu erkenn 
Wer nach eingegangener verbrecherischer Verbindung aus freiem An- 
triebe, und zu einer Zeit, wo er das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder 
vereitelt hielt, durch seinen Einfluß auf die Anderen, durch Anzeige bei der 
Behörde, oder durch andere, geeignete Mittel, das Aufgeben oder die Unter- 
drückung desselben bewirkl, soll, selbst wenn er alo Austifter zu betrachten 
wäre, mit aller Strafe verschomt werden. 
Art. 51. 
Bei einer im Allgemeinen zu gewerbmäßigem Stehlen, zu Brandstif= Derbindung zu 
tungen, Räubereien oder anderen Gewaltthaten eingegangenen verindang,etttn , 
trifft die Anstifter der Verbindung und die Anführer Zuchthausstrafe b 
zu sechszehn Jahren, jeden anderen Theilnehmer an derselben ntenntus= 
oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren. 
Art. 52. 
Die Unterstügung eines Verbrechers nach vollbrachter Thak, sie bestehe B#gunftigung. 
in Verhehlung oder Beförderung der Flucht, in Verbergung, Wegschaffung 
oder Vertrieb der Gegenstände des Verbrechers, oder in Unterdrückung oder 
Vernichtung der Spuren oder Anzeigungen der slrafbaren Handlung, ist als 
Begünstigung des verübten Verbrechens zu bellrafen. Die Strase richtet 
sich nach der im Gesetze angedrohten Strase für das begünfligte Verbrechen, 
soll jedoch ein Driktheil des Höchlstbetrags der letteren nicht übersteigen. 
Hinsichtlich der Verschiedenheit persönlicher Verhältnisse und hinsichtlich per- 
sönlicher Erschwerungs-, Milderungs= und Strafausschließungsgründe gilt 
von den Begünstigern vasselbe, was in Ark. 45, 46, 47 wegen der Ge- 
hölfen bestimmt 
Begünstiger, welche die oberwähnten Handlungen dem Verbrecher 
vor der That zugesagt haben, sind als Gehalfen bes der That (vergl. Ar#W. 
44) zu beurkheilen.
	        
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