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Verpflichtung
zur Anzelge be-
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Nrt. 60.
Beihülfe zu Militärverbrechen und Begünstigung derselben wird, da-
fern nicht nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine höhere
Strafe ausfällt, mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. 61.
Wer von dem Vorhaben des Verbrechens des Hochverraths, des mili-
tärischen Verraths, des Staatsverraths, des Majestätoverbrechens, des
Aufruhrs, des Mordes, der Kindeotödtung, der Auösetzung hülfloser Per-
". sonen, der Korperverlebung unter den im Art. 153 angegebenen Verhält-
nissen, des Raubes, der Nothzucht, der Unzucht mit Kindern undmit Per-
sonen in wehr- oder bewußtlosem Zustande, der Entführung, des Menschen-
raubes, des Diebstahls mit Waffen, der Brandstiftung und anderer vor-
sählicher gemeingefährlicher Handlungen oder des Falschmünzens Kenn#nlß
oder doch glaubhafte Kunde erlangt, ist schuldig, unverzüglich die geeigne-
ten Schritte zu thun, um die Ausführung des Verbrechens, je nach
Verschiedenheit der Fälle durch Anzeige bei der Obrigkeit oder bei einem der
nächsten Aufsichtsbeamten, oder durch Benachrichtigung des Bedrohten oder
auf jede andere gesehlich starthafte Welse zu verhindern, dafern nicht bei
der Bindern selbost für ihn oder seine Angehörigen Gefahr vor:
handen ist
Die Verletzung dieser Pflicht zieht Gefängniß= oder Arbeitshausstrafe
bis zu vier Jahren nach ssch. Islt bei Unterlassung der Verhinderung nicht
zugleich ein eigener Vorthell beabsichtigt oder eine Amtöpflicht verlett wor-
den, so kann in Fällen, wo keine höhere Strafe als vier Monate Gefäng-
niß angemessen erscheint, statt der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu
vierhundert Thalern erkannt werden.
Bei anderen Verbrechen soll die Unterlassung der Verhinderung dann,
und zwar mit Gefängniß oder Arbeitshaus ble zu einem Jahre bestraft
werden, wenn dieselben wegen eines eigenen mittelbaren oder unmittelbaren
Vortheils dabei, oder mit Verletzung einer Amtöpflicht geschehen ist, und
das Verbrechen, um dessen Nichtverhinderung es sich handelt, zu den von
amtswegen zu bestrafenden gehörk.
Art. 62.
unterlassene Anzeige bereits verübter Verbrechen wird mit Ge-
unins -n- oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft: