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baren Nothstande, zur Rettung aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr
für Leib oder Leben seiner selbst oder seiner Augehörigen vorgenommen hat,
vorausgesetzt, daß für den Gefährdeten nicht eine besondere Verpflichtung
zum Bestehen solcher Gefahr obwaltete, und nicht die Gefahr als unmit-
telbare Folge einer von ihm begangenen strafbaren Handlung einge-
kreten ist.
Art. 84.
Zwang schließt die strafrechtliche Zurechnung aus, wenn er in un-
widerstehlicher körperlicher Gewalt oder in solchen Drohungen besteht,
wodurch der Bedrohte in den Zustand echter Noth (Art. 83.) versetzt
wird.
Art. 85.
Der Befehl eines Vorgesetzten kommt dem Untergebenen insofern zu
Statten, daß er wegen einer in Gemäßheit desselben vorgenommenen Hand-
lung, auch wenn sie etwas Gesetzwidriges enthält, nicht bestraft wird, dafern
der Vorgesetzte an und für sich zu der Anordnung dieser Handlung be-
rechtigt war und die Gesetzwidrigkeit des Befehls nicht sofort in das
Auge fiel.
Art. 86.
Irrthum oder Unwissenheit über Thatsachen, durch welche eine an sich
erlaubte Handlung zu einem Verbrechen, oder eine schon an sich strafbare
Handlung zu einem schweren Verbrechen wird, schließen die Zurechnung aus,
soweit sie auf die Handlung von Einfluß gewesen ist. Ist jedoch der Irr-
thum oder die Unwissenheit von der Art, daß sie von dem Handelnden durch
die nach seiner Persönlichkeit und der Natur seiner Handlung von ihm zu
fordernde Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, so hat der Rich-
ter zu ermessen, ob und wie weit dem Handelnden Unbedachtsamkeit oder
selbst Absicht (vergl. Art. 38. 39.) beizumessen sei.
Durch Unbekanntschaft mit dem Gesetze, welches die Handlung mit
Strafe bedroht, wird ein begangenes Verbrechen eben so wenig, als durch
den Wahn, als ob dieselbe nach dem Gewissen oder nach der Religion er-
laubt oder verdienstlich sei, entschuldigt.
Art. 87.
Zwang.
Befehl.
Irribum.
biegen Umstände vor, welche an die in Art. 32, 83, 84, 85 gedach- n
ten angränzen, ohne daß jedoch ein wirklicher Zustand der Nothwehr, eine 3urechnung.