Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditions= 
geböühr der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht 
werden kann, zurückerstattet. 
Art. 26. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als 
den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hot diese Nachsendung 
(nach der Wahl des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs= oder des 
Verlagsortes zu erfolgen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem 
andern Vereinöbezirke gelegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schlusse des 
Abonnementstermins eine Gebühr von 10 Sgr. oder 50 Kr. Oester. Währ oder 
35 Kr. Süädd. Währ. 
C. Fahrpost. 
rt. 27. 
Das Porto für alle im Vereinoverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen we4 
wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, s. 
ohne Rücksicht auf die Spedition, in Einer Summe berechnet. 
Art. 28. 
Die Ensfernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelbar von Ort hilleung der 
zu Ort geme Inisernungen. 
Bei grösire Entfernungen erfolgt die Messung nach den Wittepunkten von 
Huadraten, deren Seiten je einer Länge von 5 Meilen entspre 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die un 2% Mittelpunktes. 
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich 
oder füdöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
ür den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hinsichtlich 
der Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten 
Grenzpunkee, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben 
egen. 
Art. 
Für jede. Fahrpostlendung wird ein Frrrchene und bei Sendungen mit Vohrvostertk. 
derlarirtem Werthe außerdem ein Werthporto berechntt.
	        
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