Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Die zur Zuröcknahme berechtigten Erben hat das Gericht zur Erklä- 
rung über die Fortstellung aufzufordern. Erfolgt diese nicht innerhalb 
einer Frist von vier Wochen, so gilt dies für eine Zurucknahme des An- 
trags. Innerhalb dieser vierwöchigen Frist kann die Verjährung, wenn sie 
dem Verletzten gegenüber bereito begonnen hatte, nicht beendigt werden. 
Art. 98. 
Wird in Folge ausdrücklicher oder (tillschweigender Zurücknahme des Kostenvunkt. 
Antrags r-. 97. erster Absah und Schlußsatz) das Strafverfahren ein- 
geskellt, so sind der Antragsteller beziehentlich dessen Erben zur Bezahlung 
der bis enn erwachsenen Kosten verpflichtet. 
Neuntes Kapitel. 
Von der Verjährung der Verbrechen. 
Art. 99. 
Durch Verjährung wird sowohl die Strafbarkeit eines Verbrechens ven 
als die Vollstreckbarkeit einer erkannten Strafe aufgehoben. rung im Al- 
Für die Urheber der mit Todeöstrafe oder mit lebenslänglicher Zucht= ##m#emen. 
hausstrafe bedrohten vollendeten Verbrechen und für die mit den Urhebern 
gleich zu strafenden Anstister solcher Verbrechen tritt Verjährung weder 
in Ansehung der strafrechtlichen Verfolgung noch in Ansehung der bereits 
erkonnten Todes= oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe ein. 
Nrt. 100. 
Esten für die 
Die Strafbarkeit der Verbrechen, welche von Amtswegen zu verfolgen #alioangde 
und von der Verjährbarkeit nicht aubgenommen sind (Art. 99), vrfht Staasbanteil. 
mit Ablauf von funfzehn Jahren, die der Verbrechen, welche nach den 
schriften des Strafgesebbucho nur auf Untrag verfolgt werden, mit *! 
von einem Jahre. 
rt. 101. 
Berchnung 
Die alunfteyniährige Frist beginnt mit dem Anfange des u, hJunun Junn. 
welchem der Thäter die That beendigt hat, ohne Unterschied, ob 
haupt, und ob an diesem, oder an einen späteren Tage, der nach dem 4 
28.
	        
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