Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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setze zur Annahme der Vollendung der That näthige Erfolg der Handlung 
eingelreten ist. 
Die einjöhrige Frist beginnt mit dem Anfange des Tages, an welchem 
die zum Antrage berechtigte Person oder Behörde Kenntniß von der - 
letzung und der Person des Thäters erlangt hat. Der Antrag findel jer 
doch auch innerhalb dieser einjährigen Frist nicht Statl, wenn vor Stel- 
lung desselben seit Veruburg der That ein Zeitraum von funfgehn Jahren 
ohne Unterbrechung (Art. 103.) abgelaufen i# 
Die Versicherung des nbt,clnisgten mittelst Handschlags an 
Eidesskatt genügt zum Bewelse dafür, daß derselbe innerhalb elnes Jahres, 
von der Veröbung des Vergehens und von der Person des Thöters Kennt- 
niß erlange habe. 
Nrt. 102. 
— Bei fortgesetzten Verbrechen beginnt die Verjährung von der lehten 
K4-0 PoPn strafbaren Handlung, dei fortdauernden mit dem Aufhören derselben, inson- 
□— kechan bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe mit dem Tage, an welchem 
urch die Auflösung der früheren oder späteren Ehe das Bestehen der mehr- 
u Ehe aufgehört, oder der Verbrecher das verbrecherische Ehewerhältniß 
völlig aufgegeben hat. 
Trt. 103. 
Unierbrechung Unterbrochen wird die Verjährung durch jede von der Criminal= oder 
rr asee Polizeibehörde vorgenommene Handlung, welche wegen der verübten That 
gegen den Thäter als Angeschuldigten gerichtet ist; bei den nur auf Antrag 
zu bestrafenden Verbrechen überdies durch jede aktenkundige Anregung des 
Berechtigten bei Gericht. 
Die Unzuständigkeit des Gerichts, dafern ihm nur überhaupt Straf- 
gerichtsbarkeit zukommt, ist in diesen Fällen ohne Einfluß. 
Von Endigung der letzten Handlung des Untersuchungsgerlchts oder 
der Polizeibehörde l wie von der Antegung des Berechtigten an lauft die 
Verjährung von Neu 
st die Einiettung oder Fortstellung des Verfahrens von dem Aus- 
gange eine Crivilprocesses abhängig gemacht worden, so ruhlt von diesem 
Beschlusse an, so lange derkelbe nicht zurückgenommen oder abgeändert 
wird, die Verjährung bis zu der rechtskraftigen Entscheidung des fraglichen 
Ciollprocesses.
	        
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