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setze zur Annahme der Vollendung der That näthige Erfolg der Handlung
eingelreten ist.
Die einjöhrige Frist beginnt mit dem Anfange des Tages, an welchem
die zum Antrage berechtigte Person oder Behörde Kenntniß von der -
letzung und der Person des Thäters erlangt hat. Der Antrag findel jer
doch auch innerhalb dieser einjährigen Frist nicht Statl, wenn vor Stel-
lung desselben seit Veruburg der That ein Zeitraum von funfgehn Jahren
ohne Unterbrechung (Art. 103.) abgelaufen i#
Die Versicherung des nbt,clnisgten mittelst Handschlags an
Eidesskatt genügt zum Bewelse dafür, daß derselbe innerhalb elnes Jahres,
von der Veröbung des Vergehens und von der Person des Thöters Kennt-
niß erlange habe.
Nrt. 102.
— Bei fortgesetzten Verbrechen beginnt die Verjährung von der lehten
K4-0 PoPn strafbaren Handlung, dei fortdauernden mit dem Aufhören derselben, inson-
□— kechan bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe mit dem Tage, an welchem
urch die Auflösung der früheren oder späteren Ehe das Bestehen der mehr-
u Ehe aufgehört, oder der Verbrecher das verbrecherische Ehewerhältniß
völlig aufgegeben hat.
Trt. 103.
Unierbrechung Unterbrochen wird die Verjährung durch jede von der Criminal= oder
rr asee Polizeibehörde vorgenommene Handlung, welche wegen der verübten That
gegen den Thäter als Angeschuldigten gerichtet ist; bei den nur auf Antrag
zu bestrafenden Verbrechen überdies durch jede aktenkundige Anregung des
Berechtigten bei Gericht.
Die Unzuständigkeit des Gerichts, dafern ihm nur überhaupt Straf-
gerichtsbarkeit zukommt, ist in diesen Fällen ohne Einfluß.
Von Endigung der letzten Handlung des Untersuchungsgerlchts oder
der Polizeibehörde l wie von der Antegung des Berechtigten an lauft die
Verjährung von Neu
st die Einiettung oder Fortstellung des Verfahrens von dem Aus-
gange eine Crivilprocesses abhängig gemacht worden, so ruhlt von diesem
Beschlusse an, so lange derkelbe nicht zurückgenommen oder abgeändert
wird, die Verjährung bis zu der rechtskraftigen Entscheidung des fraglichen
Ciollprocesses.