Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 1454 — 
thum einem fremden Staate einzuverleiben oder zu unterwerfen 
oder auch nur einen Theil seines Gebjets von dem andern los- 
zureißen, oder 
3) gegen die Landesverfassung, in der Absicht, dieselbe in ihren. 
hauptsächlichen Bestandtheilen aufzuheben. oder 
4) gegen die Selbststäͤndigkeit und Verfassung des deutschen 
undes 
ist Hochverrath. Den Hochverräther trifft Todesstrafe. 
Art. 106. 
eechen Die Eingehung von Verdindungen zu einem hochverrätherischen Unter- 
nehmen, die Erlassung öffentlicher Aufforderungen (vergl. Art. 1 13.) zu 
einer solchen, die Anschaffung, Annahme oder Austheikung von Waffen oder 
anderen Angriffsmitteln und die Anwerbung oder Einübung von Nann- 
schaften zu diesem Zwecke, ingleichen die Erregung von Volksaufläufen oder 
Zusammenrottungen irgend einer Art, um solche zu einem hochverrätherischen 
Angriffe zu benutzen, ist nicht blos al5é Vorbereitung, sondern als Versuch 
des Hochverraths zu bestrafen. 
Der Versuch ist für beendet zu achten, in dem letzteren Falle, wenn 
es, ohne daß ein Angriff der im Art. 105. bezeichneten Art unternommen 
worden, zu einem Einschreiten der Behörde gekommen ist, in anderen Fäl- 
len, wenn der Zeitpunkt der Ausführung des Unternehmens festgesetzt ist. 
Auch bei einem nicht beendigten Versuche ist auf keine geringere Strafe, als 
drei Monate Gefängniß zu erkennen. 
Art. 107. 
aiber Andere Handlungen zur Vorbereitung des Hochverraths werden mit 
* unesänsn oder Arbeitshausskrafe bis zu zehn Jahren geahndet. 
Art. 108. 
e 11 Hat der Verbrecher die Ausführung der That, ohne durch äußere 
tiger Ren Umstände gehindert oder abgehalten worden zu sein, gänzlich und erweislich 
wieder aufgegeben, so kommt ihm sowohl bei der Vorbereitung des Hoch- 
verrathes (Art. 107) als bei dem nicht beendigten Versuche desselben (Art. 
106) die im Art. 36 zugesicherte Straflosigkeit zu Statten. Enthält das, 
was er gethan hat, zugleich eine Verbindung oder. Anstiftung zum Hoch- 
verrathe, so sind, die in Art. 49, 50, 54 getroffenen Bestimmungen anzu-
	        
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