— 157 —
die Rechtsinstitute der-Ehe, der Familie oder des Eigenthums, oder die
bestehende Staalsverfassung herabwürdigt, oder Handlungen, welche das
Gesetz verbietet, als ehrenvoll oder verdienstlich oder Personen wegen derglei-
chen Handlungen als lobenswerth darstelli.
Art. 116.
Oessentliche Mittheilungen (Art. 114), durch welche die Nchirrung, ae
offentliche Behörden, oder slaatsrechtlich bestehende Körperschaften, oder
zelne Berufahandlungen deee betnelichen Organe einet tadelnden Kur
unterwocsen werden, sind straf
wenn sie mit boe oder geflissenllicher Entstellung von
Thatsachen verbunden sind,
) wenn dabei den genannten Organen Beweggründe oder Absich-
ten untergelegt, oder Eigenschaften oder Benennungen beigelegt
werden, welche im Publikum Hag oder Verachtung gegen die-
leiben zu erregen greignet sind.
Die Strase besteyt in Gefängniß bis zu sechs Monalen oder Arbeits-
haué bis zu einem Jahre, und wenn das Vergehen durch Reden vor einer
zusammengelaufenen oder zusammengerolteten Menge oder vor einer Ver-
sammlung verübt worden ist, in Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Ar-
beikéhaus bis zu zwei Jahren.
Art. 117.
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung 7
der Staatögesetze, oder die Aucubung der Verwaltungsbefugnisse der Staats- Mn
regierung zu hemmen oder unwirksam zu machen, wird mit Gefängniß von
einem Monate bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren
bestraft.
Art. 118.
Gesängnißstrase bis zu einem Jahre hat zu gewarten, wer wissentlich s,
falsche Nachrichten, welche im Publikum Besorgniß vor Gefährdung der Aene waa-
öffentlichen Sicherheit oder Wohlfohrt, des Friedens oder der bürgerlichen nichten.
Freiheir, oder Unzufriedenheit mit Maaßregeln der Regierung zu erregen
geeignet sind, mündlich oder durch Schriften (Nrt. 113) ausstreut oder
verbreitel.
Nrt. 119.
Hat ein Militärpslichtiger durch Selbstverstämmelung oder durch künst- 11 %ub
lich hervorgebrochte Gebrechen sich zum Militärdienste z gemacht, y#