Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 1460 — 
Drittes Kapitel. 
Von Auflehnung gegen die öffentliche Autorität und von 
Friedenostsrungen. 
Art. 130. 
Wbsthltt Wer sich der Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen oder von 
oopbrigkestlichen oder richterlichen Verfügungen, mit Anwendung von Gewall 
oder Bedrohung mit solcher, gegen Cwil= oder Militärpersonen, welche die 
Vollziehung vermöge ihrrs Amtes oder besonderer Befehle zu bewirken 
haben, oder gegen diejenigen, welche auf deren Aufforderung ihnen Vel- 
stand leisten, widersezt, isl mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder Ar- 
beitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
krt. 13;i. 
Die im vorigen Arlikel gelroffenen Bestimmungen finden auch An: 
aarn, 
tn wendung, wenn Jemand sich Privatpersonen, welche in der Ausübung er- 
laubter Selbsthülfe begriffen sind, auf die angegebene Weise widersetzt. 
Art. 132. 
W Wer gegen eine öffentliche Behörde bei der Ausübung ihrer Amts- 
u##n ebe thätigkeir, mit Anwendung von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, sich 
widersetzt, hat Gefängnißstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahre oder 
Atbeitöhausstrase bis zu vier Jahren verwirkt. 
rt. 133. 
nt Auf Arbeikshaus von sechs Monaten bie a vler Jahren oder Zucht- 
peaus bis zu gleicher Dauer ist zu erkennen, we 
a) in dem Falle des Art. 132 thätliche Veledigungen oder Miß- 
handlungen gegen die Behörde verübt wurden, oder 
b) in den Vällen des Art. 130, 131, 132 die Gewaltäußerung mit 
Anwendung gefährlichen Waffen geschah, ohne den Thatbestand 
eines schwerern Verbrechens zu begründen.
	        
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