Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 1603 — 
Dem letzteren Falle ist es gleich zu achten, wenn der Aufruhr von 
einer so großen Menge und unter solchen Umständen begangen worden ist, 
daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde gelähmt und ein Einschreiten 
derselben verhindert worden ist. 
Art. 139. 
Personen, welche einem Auflaufe, Landfriedentbruche oder Aufruhre a# . 
beiwohnten, sich jedoch schon vor oder zufolge der Aufferderung der zustän= und 
digen obrigkeitlichen Organe gänssch zurückzogen, ehe die in den beiden buns 
lezten Abschnitten der Art. 137, 138 erwähnten Umstände eintraten oder 
die Absicht der Menge erreicht war: sollen 
1) wenn sie durch Geschrei, Drohung oder auf ähnliche Weise an dem 
Ungebührnisse persönlich sich nicht betheiligt hatten, mit Strafe 
verschont, 
2) wenn sie auf solche Weise sich bereito betheiligt hatten, dennoch 
mit einer mildern, nach Besinden unter das gesetzliche Straf- 
maaß herabgehenden Strafe belegt werden 
Auf Anstifter und Anfuührer leiden die Bestimmungen dieses Art. keine 
Anwendung. 
Art. 140. 
Das widerrechtliche Eindringen in eines Andern Wohnung, Geschute- Ser 
lokal oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk, ingleichen das durch be 
dere gesetzliche Befugniß nicht gerechtfertigte Verweilen in diesen N 
gegen den erklärten Willen des Besitzers oder seiner Skellvertreter ist als 
Störung de" Hauofriedeno auf Antrag des Betheiligten mit Gesängniß 
bis zu secho Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert funfzig Thalern, 
und, wenn das Eindringen mit Waffen geschah oder Gewalt an Personen 
oder Sachen verübt wurde, mit Gesängniß von drei Wochen bis zu vier 
Monaten oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Art. 141. 
Gefangene, welche sich ohne Gewalt gegen Personen und ohne Be= oseiuag von 
drohung mit solcher, allein oder in Gemeinschaft mit einander befreien, amen. 
unterliegen den für diese Fälle bestehenden Vorschriften der Gefängniß- 
isciplin. 
Dritte Personen, welche, sei es im Einverständnisse mit den Gesange- 
nen oder ohne ein solches, die Besreiung bewirken oder zu selbiger miewir-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.