Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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ken, sind mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bls zu 
zwei Ihen zu bestrafen. (Vergl. jedoch Art. 52 in Verbindung mit 
Nrt. 68. 
e zur Bewachung oder Beaufsschtigung der Gefangenen be- 
stellten wrnt zur Befreiung mitgewirkt, so trifft diese letzteren, sowie 
diejenigen, von denen sie zu diesem Behufe durch Bestechung oder auf an- 
dere Weise zu Pflichtwidrigkeiten verleitet worden sind, Arbeitöhauöstrafe 
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von sechs Monaten bis zu vier Jahren. 
Art. 142. 
Wmatlen Gefangene, welche sich mit Gewall gegen Personen oder durch Be- 
6. . . . .. ,. . 
dcr.shungmitsolcherbefreien-werdenmuGesang-us-oder-Urbktcohansth 
zu vier Jahren bestraft. 
Befand sich der Gefangene im Arbeilöhause oder im Zuchthause, so ist 
die Strase, welche er bereité zu verbüßen hat, jedoch höchstens um vier 
Jahre 2a, verlängern. 
Hoben sich Gefangene behufs ihrer Befreiung zu einer Gewalthand- 
lung gegen das aufsehende oder bewachende Personol zusammengerottel, so 
trilt gegen jeden derselben Arbeitohaus= oder Zuchthauostrafe, und dasern 
sie sich im Zuchthause besinden, unbedingt Zuchthausstrafe bie zu sechs 
Jahren ein. Bel Sträflingen, welche lebenölängliche Fuchihanosttaf= zu 
verbüßen haben, trikt diociplinarische Bestrafung ein. 
Art. 143. 
Atwiskung Personen, welche zu einer gewallsamen Befreiung der Gefangenen mit- 
4½% 0 le gewirkt. oder dieselbe durch Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit 
ung —mmm solcher bewirkt haben, trifft Arbeitohausstrafe von sechs Monaten bis zu 
vier Jahren oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren. Haben sie sich zu 
diesem Behufe einer Gewalthandlung gegen das aussehrnde oder bewachende 
Personal zusammengerottek, oder an einer solchen Zusammenroktung der Ge- 
fangenen Theil genommen, so kann auf Zuchthausstrafe bis zu acht Jah- 
ren erkannt werden 
Die verwirkten Strasen können um die Hälfte vermindert und in leichteren 
Fällen in eine entsprechende Gefängnißstrafe verwandelt werden, wenn es 
sich um Befreiung eincs Gesangenen handelt, welcher mit dem Schuldigen 
in ehelichem, nahen verwandt= oder schwägerschaftlichen oder einem zu Ge- 
horsam ober besonderer Dankbarkeit verpflichtenden Verhälenisse stehr.
	        
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