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Diese Bestimmung leidet auf Mitgefangene, welche bei ihrer eigenen
Befreiung zugleich die eines Mitgefangenen bewirkt oder zu derselben mit-
gewirkt haben, sowie auf Aufsichtobeamte, keine Anwendung, jedoch sind
bei den Aufsichtsbeamten, sowie in den Fällen des Art. 141 die obgedach-
ten Verhältnisse alg Strafminderungögrund innerhalb des angedrohten
Strafmaaßes zu berücksichtigen.
Viertes Kapitel.
Von den Verbrechen wider das Leben und einigen ver:
wondten Verbrechen.
Art. 144.
Ubsichtliche und widerrechtliche Tödlung eines Menschen, in Folge vor-
bedachten Enrschlusses oder mit Ueberlegung bei der Ansführung verübt, ist
Mord. Den Mäörder trifft Todesstrase.
Art. 145.
Wer in morderischer Absicht mit Waffen auflauert oder in solcher
Absicht Gifte oder andere tödtende Stoffe anschafft oder zubereitet oder
einen Andern zur Ausföhrung eines Mordes durch Anerbietung einer Be-
lohnuog zu verleiten sucht, soll mit Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren
belegt werden.
Art. 146.
Die weder in Folge vorbedachten Entschlusses noch mit Ueberlegung
bei der Ausführung absichtlich verübte widerrechtliche Tödtung eines Men-
schen ist Todischlag, und, so weit nicht für besondere Fälle eiwas Anderes
bestimmt ist, mit Zuchthausstrafe von acht bis zu dreißig Jahren zu ahn-
den. War der Thäter durch Mißhandlungen oder besonders schwere Be-
leidigungen anderer Art zum Zorn gereizt und dadurch auf der Sielle zur
That bingerissen worden, so kann bis auf Arbeilehaus von einem Jahre
herabgegangen werden.
Nrt. 147.
Moid.
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Hondlungen.
Todilchlag.
Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Tdt
Gecödteten zu der Tödtung bestimmt worden., so ist auf Gefängniß= oder
Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.
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