Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 16867 — 
ten anderer Personen ausgeschlossen werden, ist, wenn solches in der Ab- 
sicht, das Kind um das Leben zu bringen, geschehen, die Ausföhrung die- 
ser Absicht aber durch äußere Umstände verhindert worden ist, mit Arbeits- 
bous von einem bie zu sechs Jahren, ohne diese Absicht mit Gefaͤngniß 
bis zu drei Monaten zu bestrafen. 
Art. 153. 
Wenn Personen, welche wegen jugendlichen Alters, Krankheit zormereth 
Gebrechlichkeit sich selbst zu helfen unvermögend sind, von ihren Eltern 
oder anderen Personen, in deren Obhut sie sich besinden, oder denen ihre 
Ernährung, Verpflegung, Forlschaffung oder Aulnahme obliegt, vorsätzlich, 
jedoch nicht in der bestimmten Ubsicht, sie um das beben zu bringen, aus- 
gesebt, oder in einem hülflosen Zustande gelassen werden, so sind die 
äter, 
I) wenn die Reltung der ausgesetzten Person nach den Umständen, 
unter welchen die Aussetzung geschah, mit Wahrscheinlichkeit nicht 
Sarte. werden konnte, mit Zuchthaus von vier bis zu zehn 
eahrer 
2) wenn * der Autsebung die Rettung der ausgesehbten Person 
mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren oder Arbeitshaus bio zu vier Jahren, 
3) wenn nach der Art der Auosetzung gar keine Gefahr= das 
beben oder die Gesundhrit der ausgesetzten Person zu un 
war, mit Gefängniß bis zu vier Monaten 
zu bestrasen. 
Art. 154. 
Wer durch Unbedachtsamkeit den Tod eines Menschen verursacht hat, u 
ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu vier Jah- 
ren zu beltrafen. 
Fünftes Kapitel. 
Von den Verbrechen wider die Gesandhett. 
Nvt. 155. 
Als Körperverletzungen sind außer denjenigen Einwireengen auf den rt 
Körper eines Anderen, durch welche eine Zerreißung oder Frrecheng von
	        
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