verletzung) gerichtet gewesen, und diese Absicht erteicht worden, so tritt
Zuchthausstcase von vier bis zu zwanzig Jahren ein.
In Zällen, wo eine bestimmte Absiche nicht anzunehmen ist, der Thä-
ter jedoch eines gefährlichen Instruments sich bedient, oder besondere Ver-
aa woraus leicht eine gefährliche Verletzung hervorgehen kann,
etroffen kann der Richter schon in den nach Art. 156 unter 2. zu
—i Fällen auf die daselbst unter 1. angedrohte Strafe, bei leich-
ten Körperverlehzungen aber (Art. 156 unter 4), und selbst wenn gar
gene Verletzung erfolgt ist, auf Arbeitéhaus bib zu zwei Jahren er-
ennen.
Art. 159.
Wenn in Folge einer vorsätzlich zugefügten Korperverlebung der ———— .
des Verletzten eingetreten ist, ohne daß dieser Erfolg dem Thäter zum Ver, b65 —
sat angerechnet werden kann, so ist, dasern micht nach Art. 158.
schwerere Strafe eintritt, auf Arbeitshaus oder Zuchthaus von einem bor #
zehn Jahren zu erkennen.
Nrt. 160.
Sind vorsaolich zugefügte Körperverletzungen EW
1) mittels hinterlistigen Anfallec, oder
2) von Mehreren nach vorgängiger Verabredung, oder
3) an Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender binie, an
Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, oder an
Wahleltern begangen worden,
so sind die nach Art. 156, 158 und 150 verwirkten Strafen nach Maaß-
gabe der Ar#. 10 und 12 zu schärfen.
Bei den im Art. 157 erwähnten Verletungen trikt diese Schärfung
auher den unter I., 2. und 3. hedachten Fällen auch dann ein, wenn sie
gegen Verwandte oder Verschwägerte in absteigender binie, gegen Wahl-
kinder, oder gegen Mflegekinder während der Dauer dieses Verhälenisses be-
gangen worden sind.
Art. 161.
War der Thäter durch Mißhandlungen, oder besonders schwere Belel- ’ih
digungen anderer Art zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur That hio- «
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