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nächst niedrigere Strafart in gleicher Dauer erkanat, vrrr Snan,
strafe aber bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Auf die im Art.
angedrohte Schärfung isl bei dem Eintritt dieses osedtr in
den Art. 160 unter 3. und im Schlßsatze ausgeführten Fällen nicht zu
ennen.
Art. 162.
Nausbondel. #a Iwand bei einem Raufhandel eine schwere Körwerveitehung
(Art. 1 I., 2., Art. 157) erlitten oder den Tod gesunden, so A#t jeder
H## 150,n an dem Rausyandel schon wegen dieser seiner Theilnahme mit
Gesängniß oder Arbeitshauc, in dem ersteren Falle bis zu einem Jahre, in
dem letzteren bis zu vier Jahren, zu bestrafen.
Ick die eingetrekene schwere Körperverletzung oder Tödtung mehreren
Verlepungen zuzuschreiben, wesche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch
ihr Zusammentreffen herbeigeföührt haben, so ist jeder, dem eine dieser Ver-
lehungen zur bast fällt, in dem ersteren Falle mut Arbeilshaus von sechs
Monaten bic zu sechs Jahren, in dem letzteren Falle mit Arbeitshaus von
sechs Monaten bie zu zehn Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Die Anwendung der zu scwerer Bestrafung föhrenden Bestimmungen
gegen diejenigen, welche nach allgemeinen Grundsätzen als Urheber, Anstifeer
oder Gehalfen eines Mordes, einee Todtschlags oder einer Körperver-
letzung anzusehen sind, wird durch die Bestimmung dieses Artikels nicht
ausgeschlossen.
Art. 163.
Heschräntung Leichte Körperverlezungen (Arc 156, 4.) werden nur auf Aotrag be-
—dS### straft, dafern nicht einer der im 2. Abschnitte des Art. 160 angegebenen
Erschwerungegründe eintritt.
Art. 164.
l öerperverlchungen aus Unbedachtsamkeit sind, ohne Ausnahme, nur
nnein auf A, zu bestr
Strafe 5 nah dem Verhältnisse der auf vorsähliche Körperver-
B gesetzten Strafen abzuskufen und kann bei Verlethungen der im
Art I., 2., Art. 157 gedachten Act bis auf Gefängniß oder Ar-
28 von elnem Jahre, dei leichteren bis auf Geldbuße von dreihum
dert Thalern oder Gefängniß von drei Monaten austeigen.