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Wenn Kinder unter vierzehn Jahren von Seiten der Eltern, oder sol-
cher Personen, welche die Stelle derselben zu vertreten haben, aus Gewinn-
sucht, Haß oder Rache, den im vorstehenden Artikel unter 2. genannten,
oder anderen Personen zu den ebendalelbst angegebenen Zwecken überlassen
werden, so sind die Ueberlasser mit Arbeitéhané oder Zuchthaus bis zu
zwei Jahren, die Annehmer mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu be-
strafen. Die ohne einen der vorbemerkten Beweggründe erfolgte Ueberias-
sung solcher Kinder an Personen der unter 2 bezeichneten Art wird an den
Ueberlassern mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre und an den
Annehmern mit Gesängniß bis zu brei Monaten beslraft. Ist die Ueberlas-
sung an derlei Personen — nur selbstverständlich nicht an Bettler und
bandstreicher — durch die hierzu befutte Behörde genehmigt worden, so
findet keine Bestrafung Statt.
Art, 168.
rt Wer Kinder unter vierzehn Jahren in der Absicht, sie einer anderen
gionsnde, Religion oder Confession, alo in der sie sich befinden, zuzuführen, oder die
tung. beabsichtigte Aenderung derselben zu verhindern, der Gewalt ihrer Eltern,
oder der die Stelle derselben vertretenden Personen, wider den Willen der
Eltern, der Wahleltern, oder dec Vorwundeé entzieht, ist mit Gefängniß
bis zu sechs Monalen oder Arbeilshauc bie zu achtzehn Monaten zu be-
strafen.
Art. 169.
re Wer widerrechtlich einen Menschen durch Einsperrung oder auf andere
soudung. Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Verhaftung oder Ver-
wahrung in einem öffentlichen Gefängnisse durch wissentlich unwahre An-
gaben oder sonst auf rechtewidrige Weise veranlahr, ist nach Verhäll#niß
der Dauer und der Art der Freiheitsberoubung mit Gesängniß oder mit
Arbeitshaus bicd zu sechs Jahren und, wenn dabei eine lebenslängliche Frei-
heitsberaubung beabsichtigt wurde, mit Zuchthaus von vier bio zu zwan-
zig Jahren zu bestrafen.
Hat Jemand unter dem erdichtelen Vorwande einer Geisteskrankheit
die Verwahrung eines Anderen in einer Irrenanstalt veranlaßt, so ist auf
Arbeitshauc von sechs Monaten bis zu vier Jahren oder Zuchthaus bie
zu zwölf Jahren zu erkennen.
Nrt. 170.
b„nlonatn Ayf Beamte, welche ihr Amt zu einer widerrechtlichen Freiheilsberaur
uch Beamt- bung gemißbraucht haben, leidel die im vorigen Artikel getroffene Bestim-