Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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In dem ersteren Falle können die in den gedachten Artikeln, in Ber- 
bindung mit Art. 177, angedrohlen Strafen dis um die Hälfte, in dem 
letzteren Falle bis auf das Doppelte gesteigert werden. 
Art. 179. 
er einer Frauensperson in der Absicht, sie zur Befriedigung des Latsihiung) 
Geschlechtstriebs zu mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, durch Gewalt, 
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen oder durch List dergestat 4 bigung. 
bemächtigt, daß sie dadurch außer Stand gesetzt wird, den Schutz d 
sete anzurufen, hat Arbeithausstrafe von sechs Monaten bis zu vier * 
ren, oder Zuchthausstrafe bic zu vier Jahren und wenn die erwähnte Ab- 
sicht erreicht worden ist, bis zu sechs Jahren verwirkt. 
Ist die Entführung zu dem Zwecke verübt worden, um eine unbe- 
scholtene Frauensperson zu gewerbmäßiger Unzucht zu verleiten, so kritt 
Zuchthausstrase bis zu J co Jahren, und wenn der Zweck erreicht worden 
ist, bis zu acht Jahren ein. 
Nrt. 180. 
Mit einem Jahre Gefängniß oder Arbeitshause von einem bis zu #esonder: 
zwei Jahren ist derjenige zu belegen, welcher in der zu Art daue 
179 bezeichneten Absicht eine Frauensperson über zwölf, jedoch unter vier- 
zehn Jahren, zwar im Einverständnisse mit derselben, aber wider Wissen 
und Willen der Eltern, der Wahleltern, oder des Vormundes derselben 
entführt. Ist die gedachte Absicht erreicht worden, so tritt ein bis drei- 
jährige Arbeitshausstrase ein. Ist die Absicht auf den im leblen Satze des 
Art. 179 angegebenen Zweck gerichtet gewesen, so ist auf die daselbst an- 
gedrohte Strafe zu erkennen. 
Nrt. 181. 
Wenn zur Erreichung eines der in Art. 179, 180 gedachten Zwecke 
eine über vierzehn Jahre alte und noch im Hause ihrer Eltern oder der 
Stellvertreter derselben lebende Frauensperson mit ihrer Zustimmung, aber 
wider den Willen der Eltern, der Wahleltern, oder des Vormundes der- 
selben, oder eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen 
ihres Ehemannes entföhrt wird, so sind der Entführer und die Entführte, 
ein Jedes, im ersteren Falle mit Gefängniß von einem bis zu sechs Mo- 
naten, im zweiten mit Gesängniß von zwei bis zu vier Monaten oder Ar- 
beitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
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