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Art. 182.
Milderungs- Die Strafen der Entführung sind in den Art. 179, 180 angegebe-
yrund. . . . . .... . . ..
nen Fällen auf dreimonatiges bis einjähriges Gefängniß zu ermäßigen,
wenn der Entführer freiwillig den dabei gehabten Endzweck aufgegeben und
die entführte Person unverletzt aus seiner Gewalt entlassen hat. In den
Art. 181 erwähnten Fällen ist dieser Umstand bei der Strafabmessung zu
berücksichtigen.
Art. 183.
#aifübrung Wer eine unverheirathete Frauensperson wider ihren Willen entführt,
## &kumsie zur Eingehung einer Ehe zu. nöthigen, wird mit ein= bis dreijäh-
riger Arbeitshausstrafe belegt.
Art. 184.
Besonderer Die Entführung einer unverheiratheten, über vierzehn Jahre alten
* Frauensperson mit ihrer Einwilligung, um sie zu ehelichen, jedoch wider
den Willen derjenigen, deren Einwilligung nach den Gesetzen zur Verehe-
lichung erforderlich ist, wird an dem Entführer mit Gefängniß von einem
bis zu drei Monaten, an der Frauensperson mit Gefängniß von zwei Wochen
bis zu einem Monate bestraft. Hat aber die entführte Person das vier-
zehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so tritt nur gegen den Entfüh-
rer Bestrafung ein, und zwar mit Gefängniß von zwei bis zu sechs Mo-
naten oder Arbeitshaus bis zu achtzehn Monaten.
Art. 185.
aWeschenfung, Wegen der in den Artikeln 181 und 184 erwähnten Vergehungen,
Versahrens. ist nur auf den Antrag einer durch ein solches Vergehen in ihren Rech-
ten verletzten Person mit der Untersuchung zu verfahren.
Ist eine Ehefrau mit ihrer Einwilligung entführt worden (Art. 181)
so gilt der Antrag auf Bestrafung des einen Theils zugleich als solcher
gegen den Anderen.
Art. 186.
Raub. Wer durch Anwendung von Gewalt gegen Personen, oder durch wört-
liche oder thatsächliche Drohungen, welche mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben des Bedrohten oder der Angehörigen desselben verbunden