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sind, in gewinnsüchtiger Absicht sich fremden beweglichen Gutes bemächtigt
oder dessen Herausgabe erzwingt, wird als Räuber bestraft:
1) mit dem Tode, wenn Jemand in Folge der gegen ihn verübten
Gewalt den Tod gefunden hat (vergl. jedoch die Bestimmungen
dieses Artikels unter 2);
2) mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe,
a) wenn der Tod nicht in Folge der verübten Gewalt., doch
in Folge der verbrecherischen That herbeigeführt worden ist;
b) wenn Jemand in Folge der gegen ihn berübten Gewalt
eine schwere Körperverletzung (Art. 156, 1, 2, Art. 157)
erlitten hat;
C) wenn Jemand, um die Entdeckung verborgener Habselig-
keiten zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden ist;
3) mit Zuchthausstrafe von acht bis vier und zwanzig Jahren,
a) wenn sich der Räuber zu Verübung des Raubes mit Waf-
fen versehen hat;
6) wenn der Räuber in ein bewohntes Gebäude eingebrochen
oder eingestiegen, oder zur Zeit der nächtlichen Ruhe in
ein solches eingedrungen ist;
c) wenn wenigstens drei Personen an dem Raube als Mit-
urheber Thell genommen haben.
Treffen die unter a, b und c aufgeführten Erschwerungs-
gründe oder zwei derselben zusammen, kritt lebenslängliche Zucht-
hausstrafe ein.
4) bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwerenden
Umstände mit fünf= bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe.
In den leichtesten Fallen unter 4 kann, wenn nur Drohungen ange-
wendet worden sind, bis auf Arbeitshausstrafe von einem Jahre, und wenn
nur ein sehr geringer Grad von Gewalt ausgeübt wurde, bis auf Arbeits-
bausstrafe von zwei Jahren herabgegangen werden.
Art. 187.
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbelts-
haus von einem bis zu drei Jahren bestraft werden.
Nrt. 188.
Wer außer dem Falle des Raubes Jemanden durch Anwendung kör-
perlicher Gewalt oder durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
Vorbereitende
Handlung.
Erptessung.