Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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sind, in gewinnsüchtiger Absicht sich fremden beweglichen Gutes bemächtigt 
oder dessen Herausgabe erzwingt, wird als Räuber bestraft: 
1) mit dem Tode, wenn Jemand in Folge der gegen ihn verübten 
Gewalt den Tod gefunden hat (vergl. jedoch die Bestimmungen 
dieses Artikels unter 2); 
2) mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, 
a) wenn der Tod nicht in Folge der verübten Gewalt., doch 
in Folge der verbrecherischen That herbeigeführt worden ist; 
b) wenn Jemand in Folge der gegen ihn berübten Gewalt 
eine schwere Körperverletzung (Art. 156, 1, 2, Art. 157) 
erlitten hat; 
C) wenn Jemand, um die Entdeckung verborgener Habselig- 
keiten zu erzwingen, körperlich gepeinigt worden ist; 
3) mit Zuchthausstrafe von acht bis vier und zwanzig Jahren, 
a) wenn sich der Räuber zu Verübung des Raubes mit Waf- 
fen versehen hat; 
6) wenn der Räuber in ein bewohntes Gebäude eingebrochen 
oder eingestiegen, oder zur Zeit der nächtlichen Ruhe in 
ein solches eingedrungen ist; 
c) wenn wenigstens drei Personen an dem Raube als Mit- 
urheber Thell genommen haben. 
Treffen die unter a, b und c aufgeführten Erschwerungs- 
gründe oder zwei derselben zusammen, kritt lebenslängliche Zucht- 
hausstrafe ein. 
4) bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwerenden 
Umstände mit fünf= bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe. 
In den leichtesten Fallen unter 4 kann, wenn nur Drohungen ange- 
wendet worden sind, bis auf Arbeitshausstrafe von einem Jahre, und wenn 
nur ein sehr geringer Grad von Gewalt ausgeübt wurde, bis auf Arbeits- 
bausstrafe von zwei Jahren herabgegangen werden. 
Art. 187. 
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbelts- 
haus von einem bis zu drei Jahren bestraft werden. 
Nrt. 188. 
Wer außer dem Falle des Raubes Jemanden durch Anwendung kör- 
perlicher Gewalt oder durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
Vorbereitende 
Handlung. 
Erptessung.
	        
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