Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Noͤlblgung. 
Schwitere 
äc. 
— 178 — 
oder #Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um 
sich oder Andern einen rechtswidrigen Vortheil am Vermögen zu verschaffen, 
ist wie ein Räuber zu bestrafen. 
Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen der in diesem und im 
vorigen Artikel gedachten Art zu den eben daselbst erwähnten Zwecken ist 
als beendigter Versuch dieser Verbrechen zu beurtheilen. 
Die Strafe des Versuchs richtet sich cbnfallt nach den im Art. 
ersichtülchen Abstufungen 
aber bei nm beendigten Versuche des Raubes oder der Expres= 
sung Jemand in Folge der gegen ihn verübten Gewalt den Tod gefunden, 
so ist auf Todesstrafe zu erkennen. 
Nrt. 180 
Bedrohungen zu dem Art. 187 gedachten Zwecke mit andern Nach- 
theilen, insbesondere mit künftigen Mißhondlungen oder mit Anzeigen oder 
Klagen sind mit Rücksicht auf den bezweckten oder wirklich erlangten Vor- 
tpeil mit der Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 260) zu ahnden. 
Treten die Art. 261 unter 6 und Art. 283 erwähnten Erschwerungs: 
gründe ein, oder ist Aufruhr oder Tumult zu Verübung einer Erpressung 
benutzt wch so ist die Strafe nach Maaßgabe des Art. 261 zu erhöhen. 
7 jedoch eine in besondern öffentlichen Pflichten stehende Person die 
in nes öffenrlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Besugnisse zu 
einer Erpressung gemißbraucht, so treten die Strasen des ausgezeichneten 
Diebstabls (Art. 262) ein. 
Art. 190. 
Wer außer den in diesem Gesetzbuche besonders erwähnten Fällen, Ge- 
walt oder Drohungen anwendet, um Jewanden zu einer Handlung, Dul- 
dung, oder Unterlassung zu bestimmen, wird, wenn entweder die Gewalt 
oder Bedrohung oder die damit verbundene Absicht eine rechtswidrige ist, 
wegen Nöthigung mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren 
bestraft. 
Art. 101. 
Sind Drohungen oder Gewalt angewendet worden, um einen Staatsé- 
bürger an der Ausöbung seiner staats= oder gemeindebürgerlichen Rechte 
oder Pflichten; oder ein Mis#glied der verfassungsmäßigen Landesverkretung 
oder der städtischen oder ländlichen Gemeindevertretung an der Ausbung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.