Noͤlblgung.
Schwitere
äc.
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oder #Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um
sich oder Andern einen rechtswidrigen Vortheil am Vermögen zu verschaffen,
ist wie ein Räuber zu bestrafen.
Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen der in diesem und im
vorigen Artikel gedachten Art zu den eben daselbst erwähnten Zwecken ist
als beendigter Versuch dieser Verbrechen zu beurtheilen.
Die Strafe des Versuchs richtet sich cbnfallt nach den im Art.
ersichtülchen Abstufungen
aber bei nm beendigten Versuche des Raubes oder der Expres=
sung Jemand in Folge der gegen ihn verübten Gewalt den Tod gefunden,
so ist auf Todesstrafe zu erkennen.
Nrt. 180
Bedrohungen zu dem Art. 187 gedachten Zwecke mit andern Nach-
theilen, insbesondere mit künftigen Mißhondlungen oder mit Anzeigen oder
Klagen sind mit Rücksicht auf den bezweckten oder wirklich erlangten Vor-
tpeil mit der Strafe des einfachen Diebstahls (Art. 260) zu ahnden.
Treten die Art. 261 unter 6 und Art. 283 erwähnten Erschwerungs:
gründe ein, oder ist Aufruhr oder Tumult zu Verübung einer Erpressung
benutzt wch so ist die Strafe nach Maaßgabe des Art. 261 zu erhöhen.
7 jedoch eine in besondern öffentlichen Pflichten stehende Person die
in nes öffenrlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Besugnisse zu
einer Erpressung gemißbraucht, so treten die Strasen des ausgezeichneten
Diebstabls (Art. 262) ein.
Art. 190.
Wer außer den in diesem Gesetzbuche besonders erwähnten Fällen, Ge-
walt oder Drohungen anwendet, um Jewanden zu einer Handlung, Dul-
dung, oder Unterlassung zu bestimmen, wird, wenn entweder die Gewalt
oder Bedrohung oder die damit verbundene Absicht eine rechtswidrige ist,
wegen Nöthigung mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren
bestraft.
Art. 101.
Sind Drohungen oder Gewalt angewendet worden, um einen Staatsé-
bürger an der Ausöbung seiner staats= oder gemeindebürgerlichen Rechte
oder Pflichten; oder ein Mis#glied der verfassungsmäßigen Landesverkretung
oder der städtischen oder ländlichen Gemeindevertretung an der Ausbung