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seiner verfassungsmäßigen Functionen, oder einen Beamten an der Verwal-
tung seines Amtes zu hindern oder zu einer Amtshandlung widerrechtlich
zu bolumenen so kann die nach Art. 190 verwirkte Strafe bis um die
Hälfte erhöht werden.
Nrt. 192.
Bedrohungen mit Brandsliftung oder Mord, sowohl bei Erpreffungen l1
als bei Nöthigungen sind, so weit nicht die Bestimmungen des Ark. 188 rtndgistong.
Platz greisen, mit Arbeitshausstrafe von vier Monaten ble zu zehn Jah-
ren oder Zuchthausstrafe dis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Sind ganze Ortschaften, um Einwohner derselben zu einer Handlung,
Duldung, oder Unterlassung zu bestimmen, durch aufgesteckte Brandzeichen,
ausgeworfene oder auêgesendete Drohbriefe, mit Mord, Raub, oder Brand-
stiftung bedroht worden, so sfindet Zuchthausstrafe von vier bis zu sechs-
zehn Jahren Statt.
Nrt. 193.
Haben Beamte ihr Amt unter den Ar#. 170 angegebenen Voraus= chbrann
setzungen oder in der Absicht Jemanden zu etwas * oder Unsitt= or Köldigung.
lichen zu bestimmen, zu einer Nöthigung gemißbraucht, so ist deren amt-
liche Stellung als Erschwerungsgrund innerhalb des gesetzlichen Straf-
maaßes zu berücksschtigen, in keinem Falle unter eine Strase von zwei
Monaten Gefängniß herabzugehn.
Art. 194.
Estern, Pflegeeltern, Wahleleern und Vormünder, welche ihre Kinder, Roih gyne aut
Pstege= oder Wahlkinder, oder Mündel, durch Gewalt oder Drohungen zu
einer aus diesem Grunde von dem Ehe grrichte für ungültig erklärten Ehe
gensthigt haben, trifft Gefängnißstrafe oder Arbeitshaus dis zu einem
Jahre.
Art. 195.
edrohung mit widerrechtlichen Handlungen, aus Hab, iiinchaft,roß
Neid, e sonst aus Bosheit oder Muthwillen, jedoch ohne die Absich
den Brdrohten zu einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung zu Fogeoo
men, wird, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen geeignet ist, unter
Berachsichligung der angedrohlen Uebel und der Verhältnisse des Bedrohers
und des Bedrohten, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren