Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Versuch und 
Vollendung. 
Siius de 
Meintids. 
Scwi#ne 
Ballt. 
— 184 — 
Art. 210. 
Das Verbrechen des Meineides ist für versucht zu achten, sobald der 
Schwörende das Aussprechen der Eidesworte begonnen har, für vollendet, 
wenn er die Betheurtungöôfermel aucgesprochen hat. 
Ist jedoch die Eidroleistung der wahrheitwidrigen Aussage voraus- 
gegangen, so ist der Meimeid mit dem Schlusse der Abhörung, wobei die 
wahrheitswidrige Aussage geschehen, fur vollendet zu achten. Wegen ver 
ursachten Meineides findet in diesem Falle ein Snafrarfahn nicht 
Statt. 
Art. 211. 
Der Meinridige ist mit Arbeitshaus von vier Monaten bic zu zwei 
Jahren oder, Zuchthaus bis zu gleicher Dauer zu bestrafen. 
Art. 212. 
Härtere Strafen treffen den Meineidigen in folgenden Fällen: 
a) Arbeitöhaus von acht Monaten bis zu vier, Jahren oder Zucht- 
hauc, bis zu vier Jahren, wenn die wahrheitowidrige Auosage in 
einem Zeugnisse zu Ungunsten eines Andern besteht; 
b) Arbeilohaus von einem Jahre bio zu secho Jahren oder Zucht- 
haus bio zu gleicher Dauer, wenn der Meineidige mittelst seiner 
wahrheitowidrigen ##u#sage sich oder einem Anderen einen rechtö- 
widrigen Vermogenovortheil verschaffen wollte, mil Berucksich- 
ligung der Größe de beabsichrigten oder erreichten Vortheils bei 
Zumessung der Strafe; 
Arbeit= oder Zuchthaussirafe von einem bis zu acht Jahren, 
wenn der Meineid in einer Untersuchung über ein BVerbrechen ge- 
schworen wurde, um einen Unschuldigen in Strase, oder einen 
Schuldigen in eine schwerere, alo die von ihm wirklich verwirkte 
Strase zu bringen. 
Wurde in dem Falle unter c. die Absicht erreicht und zu Folge des 
Meineides eine überhaupt oder zum Theil nicht verwirkte Strafe vollstrecki, 
so kann die Strafe des Meineides bis auf das Maaß der unverdient voll- 
streckten Strafe erhöht werden. 
Wurde zu Folge des Meineido die Todebstrafe vollzogen oder dieser 
Erfolg bei Leistung des Meineido beabsichtigt, so leiden wegen der dadurch 
zugleich begangenen oder versuchten Tödtung die Bestmmungen deo Art. 68 
Anwendung. 
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