Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 232. 
Fhes Der Beleidigte oder Verleumdete erhält eine auf Kosten der Verur- 
theilten zu ferligende beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses nebst den 
zugehenigen. Susheidungoegründe. 
z Beleidigung oder Verleumdung eine mehrere oder windere 
Sesusaren gegeben worden, so ist, wenn der nach Art. 233 Brrcchtigte 
vor Bekanntmachung des Straferkenntnisses darauf anträge, auf eine ent- 
sprechende, richterlich zu bestimmende Veröffentichung der Entscheidung zu 
erkennen. 
Andere Arten der persönlichen Genugthuung finden nicht Statt. 
Art. 233. 
ahtunen, 4 Wegen der in diesem Capitel ausgeführten strafbaren Handlungen, 
ung. mit Ausnahme der zu Ende dieses Artikels erwähnten Fälle ist ein Straf- 
vashrenn nur auf Antrag einzuleiten. 
Zu einem solchen Antrage sind bei Ehrverlehungen gegen Cheweiber, 
Kinder, im isfenechen Dienste angestellte Personen und öffentliche Behör= 
den nicht nur die Verletzten selbst, sondern auch die Ehemänner, die Eltern, 
die Wahleltern und die amtlichen Vorgesetzten, bei Ehrverlebungen gegen 
ganze Stände oder Körperschaften jedes Mieglied derselben, berechtigt. 
Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen bei dessen Lebzeiten zuge- 
fügt worden sind, können daher von den Ehegatten, von den Verwandten 
in aufsteigender und absteigender kinie, von Wahleltern und Wahlkindern, 
ingleichen von amtlichen Vorgesezten auch nach dem Tode desselben zur 
Anzeige gebracht werden, wenn der Verlebte von der Verlehung oder dem 
Thäter bei seinen Lebzeiten keine Kenntniß erhalten hat oder innerhalb der 
ihm laufenden Verjährungoftist verstorben ist. Diesen Personen läuft sol- 
chenfalls die Verjährungefrist, wenn sie von der Verlehung oder dem Thä- 
ter erst nach dem Tode deco Verletzten Kenntniß erlangt haben, von dem 
Zeitpunkte an, wo sie diese Kenntnif erlangten, wenn sie aber schon bei 
bebzeiten des Verletzten davon Kenntnih hatten, von dem Tode des bet- 
teren an. 
Wegen Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen erst nach seinem 
Tode zugesügt worden, sind die Ehegatten, die Verwandten und Verschwä- 
gerten in gerader binie, wohin auch Wahleltern und Wahlkinder zu rechnen, 
sowie in der Seitenlinie bis mit dem dritten Grade, ingleichen, ohne Rück- 
sicht auf Verwandeschaft, die Erben zu dem Antrage berechtigt.
	        
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