Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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a) im Falle der zweiseitigen Doppelehe (Art. 252, a.), wenn nur 
bei einem der Schuldigen einer dieser Milderungsgründe eintritt, 
dessen Strafe auf Gefängniß von sechs Monaten bis zu einem 
Jahre oder Arbeitöhaus bie zu zwei Jahren herabzusetzen, gegen 
den anderen Theil aber auf Arbeitöhaus oder Zuchthaus von 
einem bis zu drei Jahren zu erkennen. Ist aber für jeden der 
schuldigen Ehegatten einer der gedachten Milderungögründe vor- 
handen, so trifft Beide Gefängnißsirafe von drei Monaten bis 
zu einem Jahre oder ArbeitShaus bis zu einem Jahre. 
5) Bei der einseitigen Zerpeleh ist in Folge eines der gedachten 
Milderungogründe statt der im Art. 252 h, angedrohten Strafe 
auf Gefängnißt von drei Monaten bis zu einem Jahre, statt der 
im Art. 253 bestimmten auf WUbeitohans oder Zuchthaus bis 
zu drei Jahren, statt der im Art. 0 festgesetgten auf Gefäng- 
niß bie zu vier Monaten zu erkenn 
Der unter 4. gedachte Mu##astgogrnd Hot in jedem Falle Herab- 
setzung der Strafe auf die Hälfte zur Folge. 
Zwölftes Kapitel. 
Von Verbrechen wider das Eigenthum. 
Art. 256. 
Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache, 
die einen Schöbungöwerth hat, um solche sich zuzueignen und dadurch sich 
oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, aus 
fremder Inhabung, ohne Einwilligung des Inhaberê, an sich nimmt (ent. 
wendet). Sind Inhaber und Eigenthümer verschirdene Personen, s 
schließt schon die Einwilligung des Einen von Beiden den Begriff des 
Diebstahls aus. 
Nrt. 257. 
Der Diebstahl ist für vollendet zu achten, sobald der Dieb die Sache, 
welche er 3 stehlen beabsichtigt, an sich genommen hat. 
Ist die Absicht auf Entwendung mehrerer Sachen, oder einer unbe- 
stimmten Meza von Sachen gerichtet gewesen, so ist der Diebstahl hin- 
sichtlich derjenigen Sachen, welche der Dieb oder die Diebe wirklich an sich 
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Diebstahl. 
Vollendung.
	        
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