Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Btwaͤht · 
ltislung. 
— 20 — 
ersntong der ermäßigken Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansaß zu 
bring 
Art. 4 1. 
Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschrifts- 
mäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder un- 
abwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigesöhrten Schadens, wird nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen Ersat geleistet: 
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach 
dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren 
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist diesetbe bei der 
Feststellung des von Seilen der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungs- 
sällen zu leistenden Ersate maßgebend. 
Beweist jedoch die Postoerwaltung, daß die Declaration den wahren Werih 
der Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. 
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie 
viel der wahuces Werth des Inhalteé der Sendung die Werthobeclaration überstiegen 
habe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung 
der Theil des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Ver- 
hältnisse ergibt, in welchem der declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen 
steht. 
Die Werthdeclaration hat in der Landeswährung des Aufgabebezirks zu er- 
solgen. 
Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem 
Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth 
einer zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe 
und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die 
Ersahleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthödecla- 
ralion zwar nur auf der Sendung selost, nicht auck auf dem Begleitbriefe enthalten 
ist, die Sendung aber gleichwohl zur Postbekörderung angenommmen und entweder 
dem Ausgeber eine Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder 
die Sendung mit dem sraglichen Werthe in die Postbücher eingetragen worden ist. 
Ist der Werth einer Sendung nicht öbereinstimmend auf Begleikbrief und Sendung 
angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriese für Porkoberechnung und 
Ersabzleistung entscheidend 
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage nnterwegs von einer Post- 
anstalt anderweit verpackten Sendung ein die Declaration übersteigender Werthin=
	        
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