Btwaͤht ·
ltislung.
— 20 —
ersntong der ermäßigken Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansaß zu
bring
Art. 4 1.
Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschrifts-
mäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder un-
abwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigesöhrten Schadens, wird nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen Ersat geleistet:
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach
dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist diesetbe bei der
Feststellung des von Seilen der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungs-
sällen zu leistenden Ersate maßgebend.
Beweist jedoch die Postoerwaltung, daß die Declaration den wahren Werih
der Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen.
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie
viel der wahuces Werth des Inhalteé der Sendung die Werthobeclaration überstiegen
habe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung
der Theil des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Ver-
hältnisse ergibt, in welchem der declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen
steht.
Die Werthdeclaration hat in der Landeswährung des Aufgabebezirks zu er-
solgen.
Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem
Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth
einer zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe
und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die
Ersahleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthödecla-
ralion zwar nur auf der Sendung selost, nicht auck auf dem Begleitbriefe enthalten
ist, die Sendung aber gleichwohl zur Postbekörderung angenommmen und entweder
dem Ausgeber eine Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder
die Sendung mit dem sraglichen Werthe in die Postbücher eingetragen worden ist.
Ist der Werth einer Sendung nicht öbereinstimmend auf Begleikbrief und Sendung
angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriese für Porkoberechnung und
Ersabzleistung entscheidend
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage nnterwegs von einer Post-
anstalt anderweit verpackten Sendung ein die Declaration übersteigender Werthin=