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In Fällen von geringerer Bedeutung ist jedoch der Rich-
ter ermächtigt, auf Gefängniß von zwei bis vier Monaten
zu erkennen
1,.) bei einem Betrage über zehn bis fünfzig Thalern Arbeité=
haus von acht Monaen bis zu drei Jahren oder Zucht-
haus bis zu drei Jahr
) bei einem Betrage #r efii Thaler Zuchthaus bis zu
sechs Jahren.
Zu den Gebäuden im Sinne der Bestimmungen unter 1, 3, ist
auch der dazu gehörige geschtsfen- Hofraum nebst allen dorin Epütuze
Baulichkeiten jeder Art zu rechnen
Art. 263.
Baluch. Der Versuch eines Diebstahls der im vorigen Artikel unter 3 bis
mit 5 gedachten Art ist für beendigt zu achten, wenn diejenigen Hand-
lungen, welche den Diebstahl zu einem ausgezeichneten machen, vorgenom-
men worden sind.
Art. 264.
KrWiuttsnt- Hat der Dieb sich mie gefährlichen Werkzeugen oder mit Waffen ver-
atbe. sehen, welche nicht zur Ausführung des Diebstahls bestimmt sind, so tritt,
und zwar ohne Unterschied, ob der Diebstahl vollendet worden oder nicht,
Arbeitshaus bis zu zwei Jahren oder Zuchthaus bis zu acht Jahren ein.
at er, bei der That oder auf der Flucht betroffen, von dergleichen Werk.
zeugen oder Wafsfen, oder auch von den zur Ausführung des Diebstahls
bestimmten Werkzeugen oder Wassen, gegen den= oder diejenigen, welche ihn
betroffen haben, Gebrauch gemacht, so kann obige Strafe bis auf zehn
Jahre Zuchthaus gesteigert werden.
Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren trict auch in dem Falle ein,
wenn ein bei der That oder auf der Flucht betroffener Dieb sich in dem
Besioe des gestohlenen GuteS mit Gewalt oder durch Bedrohung mit sol-
cher zu behaupten sucht. Ist durch die hierbei verübte Gewalt eine schwere
Körperverletzung (Art. 156, 1, 2, Art. 157) verursacht worden, so ist
auf Zuchthauöstrase zu erkennen und kann dieselbe bis auf zwanzig Jahre
gesteigert werden. Hat aber Jemand in Folge der dabei gegen ihn ver-
übten Gewalt den Tod gefsunden, so tritt Todesstrafe ein. Ist jedoch der
Tod nicht in Folge der Gewale, sondern durch andere Umstände herbei-
geführt worden, so ist auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen.