Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

GeGe. 66. 
tungsgtund. 
Insbesondere 
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Ihe#lnehmen 
oder Bigũ 
E. 
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stiger. 
— 2060 — 
weder nicht zu erlangen oder seit der Zeit der That im Werthe verändert. 
oder nach des Dammistkaten Angabe nicht aber drei Thaler werth ist und 
wenn in diesem letzten Falle der Verbrecher nicht die Herbe#ziehung eines 
Sachverständigen beantragk. 
Ist dao Verbrechen an Theilen eines Gegenstandes, die an und für 
sich keinen, oder nur einen unverhältnißmäßig geringen Werth haben, ver- 
übt worden, so ist versenige Betrag bei der Bestrafung zum Grunde zu 
legen, welcher zur Wiederherstellung deb Ganjen erforderlich ist. bäßt sich 
ein Werth nicht ermitceln, so ist Art. 316 zur Anwendung zu bringen. 
Art. 278 
Wenn bei den in diesem Kapitel aufgefuhrten Verbrechen, mit Aus- 
nahme des ausgezeichneten Diebstahls (Arr. 262, 264) und der mil den 
S#trafen desselben bedrohten Verbrechrn, der Thäter zu einer Zeit, wo er 
sich noch nicht für entdeckt hielt oder die Enldeckung noch nicht besorgen 
mußte, durch Rückgabe oder Werthserstattung vollständigen Ersatz leistet, 
so trifft ihn Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten. Ist unter denselben Vor- 
aussetzungen der Ersah von ihm uur theilweise bewirkt worden, so ist bei 
Feststellung der Strafe nur auf den nicht etsezlen Betrag Röücksicht zu 
nehmen. 
Bei dem im Art. 262 erwähnten ausgezeichneten Diebstahle und den 
mit den Strafen desselben bedrohlen Verbrechen kann in den Ebigen Fällen 
die Strafe bit zu elnem Drittheile der an sich verwirkten Strafe herab- 
geseht werden. 
Art. 279 
Haben mehrere Theilnehmer oder Begünstiger bei dem Verbrechen zu 
dem Ersate milgewirkt, so soll er einem jeden derselben zum vollen - 
trage des von ihnen inögesammt Ersehten nach den Grundsätzen des vorigen 
Artikels als Strafmilderungsgrund angerechnet werden. Theilnehmer oder 
Begunstiger, welche zum Ersatze nicht mitgewirkt haben, sind nach dem 
vollen Werthöbetrage der Sache zu bestrafen; ist jedoch der Erlatz vollflän- 
dig von einem oder einigen derselben geleistet worden, so soll den Anderen 
dieser Ersab gleichfallo zu Stalten kommen, wenn sie zu einer Zeit, wo 
sir sich noch nicht für entdechkt hiellen, oder die Entdeckung noch nich- . 
sorgen mußten, ihre Theilnahme an dem Verbrechen freiwillig entweder 
gegen den Beschädigeen oder bei Gerlscht eingeraumt haben.
	        
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