Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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halt vor, so bleibt für die Haftung der Post die Declaration des Absenders maß- 
gebend. 
2) Beim Verluste von nicht Darlorikte S#nune oder beim Abgang an den- 
lelben wird ein Ersatz von 10 Sgr. o 0 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. 
Südd. Währ. für jedes abhanden lnddne Pfund oder den Theil eines Pfundes 
geleistt. Bei Beschädigungen nicht declarirter Sendungen wird der wirklich ent- 
standene Schaden, jedoch nur bic zu dem Marimalbetrage von 10 Sgr. oder 50 
Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund er- 
stattet. 
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die 
Poslverwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare 
Beschädigung in unzweifelhoftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Be- 
schädigung beziehungsweise dem Abgange sleht. 
Außer diesem Falle tritt die Hastpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, 
wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbe- 
schädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Em- 
pfangsbescheinigung des Adressaten begründet 7 zum Gegenbeweise die Vermu- 
thung für den unversehrten Zustand der Sendung. 
4) Fur einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die 
Poslverwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann 
Ersatz, wenn die Verspätung nachweiblich durch das Verschulden der Post herbeigeführt 
und die Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist. 
5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine 
dem Vereine nicht angehörige Beförderungéanstalt eintreten, findet ein Ersatz- 
anspruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben 
bei dießfallsigen Reclamationen zunächst diesenigen Hostanstalten, von welchen die 
Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu 
vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiden sollten, al vor- 
liegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die 
Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der 
ländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 
6) Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Poslverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Tusgabe angehört. 
Der Ersathanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur so sern dieser 
zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist, von 
rr 410 erheben. 
Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung nur innerhalb eines halben 
Jahrn wom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
	        
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