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es außerdem nach den Bestimmungen dieses Kapitels und den allgemeinen
Vorschriften über den Rückfall mit Gefängniß oder mit Arbeitshaus zu
bestrasen sein würde, auf die nächsthöhere Strafart in gleicher Dauer,
jedoch jedenfalls, selbst wenn diese höhere Strafart in Arbeitshaue beßteht,
nicht unter einem Jahre zu erkennen. Ist dasselbe nach den Be lmmongtn
dieses Kapitels ohnehin mit Zuchthaus zu ahnden, so ist die im Art.
bestimmte Erhöhung des Strafmaaßes zu verdoppeln.
at Jemand, nachdem er wegen Diebstahls, Erpressung, oder Be-
trugs bereits wenigstens zweimal Gefängnißstrafe erlitten, sich anderweit
eines dieser Verbrechen schuldig gemacht, so ist, wenn wegen dieseo neuen
Verbrechens nach den Bestimmungen diese Kapitels und den allgemeinen
Vorschriften über den Rückfall wirderum auf Gefängniß zu erkennen sein
wörde, statt dessen wider ihn auf Arbeitöhaus bis zu sechs Monaten zu
erkennen, wenn aber nach denselben Bestimmungen und Vorschriften ohne-
hin auf Arbeitshaus oder auf Zuchthaus zu erkennen ist, die Strafe nach
Art. 10 und 12 zu schärfen.
Nrt. 285.
utda Der Versuch der in diesem Kapikel erwähnten Verbrechen, deren Strafe
nach dem Bektrage abgestust ist, wird, wenn die Absicht des Thäters auf
Aneignung eines bestimmten Gegenstandes oder einer bestimmten Geldsumme
gerichtet war, nach den allgemeinen Grundsätzen bestraft. War aber die
Absicht nicht auf Aneignung eines bestimmten Gegenstandes oder einer be-
stimmten Geldsumme gerichtet, so tritt bei den mit den Strafen des aus-
gezeichneten Diebstahle bedrohten Verbrechen Gekängniß bis zu vier Mona-
ten oder Arbeitshaus biö zu vier Jahren; in anderen Fällen Gefaängniß
bis zu vier Monaten, oder Arbeitöhaus bis zu zwei Jahren ein.
Art. 286.
2—½½ Versuche von Berbrechen gegen das Eigenthum sind beim Zusammen-
enstengsäben. treffen mit einander oder mit vollendeten Eigenthumsverbrechen rücksichtlich
der Strafbarkeit jeder für sich nach Maaßgabe der Bestimmungen des Art.
32 und bezlehentlich des Art. 285 zu beurtheilen die aufallenden Stra-
fen unter einander und eintretenden Falles mit der Strafe für zusammen-
treffende vollendete Eigenthumsverbrechen in einem Strafsahe zu verbinden;
letzterer soll jedoch slers niedriger sein als wenn sämmtliche zu beurtheilende
Verbrechen vollendele gewesen wären.