Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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es außerdem nach den Bestimmungen dieses Kapitels und den allgemeinen 
Vorschriften über den Rückfall mit Gefängniß oder mit Arbeitshaus zu 
bestrasen sein würde, auf die nächsthöhere Strafart in gleicher Dauer, 
jedoch jedenfalls, selbst wenn diese höhere Strafart in Arbeitshaue beßteht, 
nicht unter einem Jahre zu erkennen. Ist dasselbe nach den Be lmmongtn 
dieses Kapitels ohnehin mit Zuchthaus zu ahnden, so ist die im Art. 
bestimmte Erhöhung des Strafmaaßes zu verdoppeln. 
at Jemand, nachdem er wegen Diebstahls, Erpressung, oder Be- 
trugs bereits wenigstens zweimal Gefängnißstrafe erlitten, sich anderweit 
eines dieser Verbrechen schuldig gemacht, so ist, wenn wegen dieseo neuen 
Verbrechens nach den Bestimmungen diese Kapitels und den allgemeinen 
Vorschriften über den Rückfall wirderum auf Gefängniß zu erkennen sein 
wörde, statt dessen wider ihn auf Arbeitöhaus bis zu sechs Monaten zu 
erkennen, wenn aber nach denselben Bestimmungen und Vorschriften ohne- 
hin auf Arbeitshaus oder auf Zuchthaus zu erkennen ist, die Strafe nach 
Art. 10 und 12 zu schärfen. 
Nrt. 285. 
utda Der Versuch der in diesem Kapikel erwähnten Verbrechen, deren Strafe 
nach dem Bektrage abgestust ist, wird, wenn die Absicht des Thäters auf 
Aneignung eines bestimmten Gegenstandes oder einer bestimmten Geldsumme 
gerichtet war, nach den allgemeinen Grundsätzen bestraft. War aber die 
Absicht nicht auf Aneignung eines bestimmten Gegenstandes oder einer be- 
stimmten Geldsumme gerichtet, so tritt bei den mit den Strafen des aus- 
gezeichneten Diebstahle bedrohten Verbrechen Gekängniß bis zu vier Mona- 
ten oder Arbeitshaus biö zu vier Jahren; in anderen Fällen Gefaängniß 
bis zu vier Monaten, oder Arbeitöhaus bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 286. 
2—½½ Versuche von Berbrechen gegen das Eigenthum sind beim Zusammen- 
enstengsäben. treffen mit einander oder mit vollendeten Eigenthumsverbrechen rücksichtlich 
der Strafbarkeit jeder für sich nach Maaßgabe der Bestimmungen des Art. 
32 und bezlehentlich des Art. 285 zu beurtheilen die aufallenden Stra- 
fen unter einander und eintretenden Falles mit der Strafe für zusammen- 
treffende vollendete Eigenthumsverbrechen in einem Strafsahe zu verbinden; 
letzterer soll jedoch slers niedriger sein als wenn sämmtliche zu beurtheilende 
Verbrechen vollendele gewesen wären.
	        
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