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Arti. 300.
Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Men= Unterdrückung
schen unterdrückt oder verändert, wer in dieser Absicht ein Kind denjenir der Jomiuen-
gen, welchen es angehört, vorenthäl, oder anderen Personen ein fremdes Kind *
als ihnen angebörig unterschiebt, ist unbeschadet der Bestimmung des Art.
2607 Nr. #vo mit Arbeicshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Art. 301.
Wer mit einer Person, der die freie Verfügung über ihr Vermögen Vevorthtllung
nicht zusteht, mit Kenntniß diesee Umstandes ein ihr nachtheiliges Geschäftbon“ r*
eingeht, unterliegt auf Antrag des Vateré oder Vormundes, dessen Ein- Vncht digi
willigung umgangen worden, einer Gefaͤngnißstrafe bis zu vier Monaten. —
Art. 302.
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschafflicher Auffiht eneeng h ßrn
steht, verleitet, daß sie sich dieser Aufsicht durch die Flucht entzieht, oder 3 # *
ihr dazu beholftich ist, oder wer eine solche Person, nachdem sie sich der
ellselihen oder vormundschaftlichen Aufsicht durch die Flucht entzogen hat,
eckt oder verheimlicht, #t# auf Antrag der Eltern, der Wahleltern
ooer des Vormundes mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen.
Art. 303.
Wer eine Person durch betrügliche Handlungen zu einer aus diesem Zeurügicchecte
Grunde vom Ehegerichte für ungültig erklärten Ehe mit sich oder einem
Dritten verleitet hat, ilt auf Antrag der verleiteten Verson oder der Eltern
oder Wahleltern derselben mit Gefongniß bis zu sechs Monaten oder Ar-
beitshaus bis zu einem Jahre zu bestrasen. Zu solchen betrüglichen Hand-
lungen ist auch die Verschweigung der dem Thäter bekannten öffentlichen
Ehehindernisse zu rechnen.
Art. 304.
Wer unbeschollene Frauenspersonen durch Arglist zum Beischlafe . tan
leitet, ist mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre zu iucht-
strafen.
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