Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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t dit angewendete Arglist in solchen Veranstaltungen bestanden, 
wonach die verleitete Frauensperson den Beischlaf für einen ehelichen hal- 
ten mußte, so tritt Arbeitshaus oder Zuchthauc bis zu drei Jahren ein. 
Das in diesem Arlikel gedachte Vergehen soll nur auf Antrag bestraft 
werden. Zu solchem Antrage sind außer der Verführten auch die Eltern 
und Wahleltern derselben, ingleichen die Pflegeltern während der Dauer die- 
ses Verhältnisses, berechtigt 
Ist eine Ehefrau verföhrt worden, so ist auch der Ehemann zu dem 
Antrage auf Bestrafung berechligt. 
Art. 305. 
Hinser bun Betrügliche Handlungen zur Hinterziehung öffentlicher Abgaben, sowie 
el Hinterziehung communlicher Leistungen und Gefälle, oder zur Erlang- 
8 staats= oder gemeindebürgerlicher Rechte, oder gewerblicher Befugnisse, 
sande andere Täuschungen der Behorden zu eigennätzigen Zwecken sollen, 
insoweit nicht deshalb besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, auf An- 
trag mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechs- 
hundert Thalern geahndet werden. 
Vierzehntes Kapttel. 
Von Münzverbrechen. 
Art. 306. 
Jollschmunzen. Wer inländisches oder ausländisches Melall= oder Papiergeld in der 
Absicht, es als Geld auszugeben, nachmacht, und dasselbe als Geld, selbst 
oder durch Andere, ausgiebk, macht sich des Falschmünzens schuldig. 
Art. 307. 
e Strafe des Falschmünzens besleht in Arbeitehaus bis zu zwei 
ime *- vor Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Bei der Abmessung der 
Sctrafe ist, nächst der Menge und der Sorte des verfertigten Geldes, und 
nächst dem Umstande, ob bereits viel oder wenig davon auêgegeben worden 
ist, insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die Unechtheit desselben mehr 
oder minder schwer zu erkennen war.
	        
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