— 214 —
t dit angewendete Arglist in solchen Veranstaltungen bestanden,
wonach die verleitete Frauensperson den Beischlaf für einen ehelichen hal-
ten mußte, so tritt Arbeitshaus oder Zuchthauc bis zu drei Jahren ein.
Das in diesem Arlikel gedachte Vergehen soll nur auf Antrag bestraft
werden. Zu solchem Antrage sind außer der Verführten auch die Eltern
und Wahleltern derselben, ingleichen die Pflegeltern während der Dauer die-
ses Verhältnisses, berechtigt
Ist eine Ehefrau verföhrt worden, so ist auch der Ehemann zu dem
Antrage auf Bestrafung berechligt.
Art. 305.
Hinser bun Betrügliche Handlungen zur Hinterziehung öffentlicher Abgaben, sowie
el Hinterziehung communlicher Leistungen und Gefälle, oder zur Erlang-
8 staats= oder gemeindebürgerlicher Rechte, oder gewerblicher Befugnisse,
sande andere Täuschungen der Behorden zu eigennätzigen Zwecken sollen,
insoweit nicht deshalb besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, auf An-
trag mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechs-
hundert Thalern geahndet werden.
Vierzehntes Kapttel.
Von Münzverbrechen.
Art. 306.
Jollschmunzen. Wer inländisches oder ausländisches Melall= oder Papiergeld in der
Absicht, es als Geld auszugeben, nachmacht, und dasselbe als Geld, selbst
oder durch Andere, ausgiebk, macht sich des Falschmünzens schuldig.
Art. 307.
e Strafe des Falschmünzens besleht in Arbeitehaus bis zu zwei
ime *- vor Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Bei der Abmessung der
Sctrafe ist, nächst der Menge und der Sorte des verfertigten Geldes, und
nächst dem Umstande, ob bereits viel oder wenig davon auêgegeben worden
ist, insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die Unechtheit desselben mehr
oder minder schwer zu erkennen war.