Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 217 — 
wosern sie nicht als bloße Selbsthülfe (Art. 234) erscheinen, mit Gefäng= 
niß bis zu vier Monaten oder Arbeitéhaus bis zu zwei Jahren zu be- 
bestrafen. 
War die Absicht nur darauf gerichtet, den Gegenstand in den Nutzen 
des Verlehten zu verwenden, oder kann dem Gegenstande wegen selner 
Geringkögigkeit kein Werth beigelegt werden (vergl. * Art. 277, zweis 
ter Absatg), so tritt Geldbuße bioc zu zehn Thalern ein. 
War und blieb die Absicht auf zeitweilige, die Substanz nicht we- 
sentlich angreisende Benutung der Sache gerichtet, so besteht die Strafe 
in Geldbuße bic zu einhundert und funfzig Thalern oder Gesängniß bis 
zu secho Wochen. 
Mit gleichen Strafen werden unter den obgedachten Vorauésehngen 
auch Beeinträchtigungen fremder Vermögen"rechte durch betrügerische Hand- 
lungen und widerrechtliches mit Gefahr oder Nachtheil für den Eigenthü- 
mer verbundenes Gebahren mit fremden, im Gewahrsam des Thäters be- 
sindlichen Sachen geahndet. 6 
Strasverfahren finde awrhen der in diesem Artikel erwähnlen 
Vergehungen nur auf Antrag Statt. 
ar die Absicht auf enign oder Zerslörung der fremden Sache 
gerichlek, so sind die Bestimmungen der Art. 326, 327 anzuwenden. 
Art. 317. 
Wer in einem Bezirk, wo er nicht zu jagen berechtigt ist, Wild er= Wilddudsohl. 
legt oder einfängt und dasselbe an sich nimmt, ist mit der Sirafe des ein- 
fachen Diebstahls (Art. 260) oder, soweit hiernach Gefängniß bis zu 
einem Monat eintritt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße (vergl. Art. 26) 
zu belegen. 
Hat er sich dabei eines Gewehrs bedient, so ist nicht unter zwei Wo- 
chen Gesängniß oder verhöltaißmäßiger Geldbuße zu erkennen. 
Wurde das Verbrechen an Wild begangen, welches in Wildgärten 
oder sonst eingeschlossenen Räumen befindlich war, so trikt Arbeitshaus- 
strase bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 318. 
Wird der Wishbotaht. gewerbmäßig bekrieben, so ist die Strase nach rprt 
UAnleitung des Art. 283 zu bestimmen, in keinem Falle unker drei Monate ⅝ 
Arbeilshaus herobzugehn. siable.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.