II. Neglement.
Art. 42.
aen Die zur Versendung kommenden Gegenstände werden bei den Postanstalten in
#er dle G#e der Art abgefertigt, daß die Expedition der Briefpostsendungen stets getrennt von
Ten u. derjenigen der „Fobrpeslerungen erfolgt.
1436 Zur Briefpost geh
1) die Cnrusfepden der Mitglieber der Regenten-Familien der Postvereins-
Staaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris;
2) Briefe ohne Werthangabe bic zum Gewichte von 4 Joll-Loth ausschl.;
3) schwerere Briese bis zum Gewichte von ½2 Zoll: Pfund einschl., deren
Beförderung mit der Briefpost Seitens des Ausgebere durch einen Beisad
auf der Adresse oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist;
4) recommandirte Briefe;
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zeitungen,
Recepisse, Ruckmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzetlel u. dgl.;
6) die portofreien (amclichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von
1 Pfund.
Zur Fahrpost sind zu rechnen:
1) gewöhnliche Briefe von 4 both und darüber, deren Beförderung mit der
Briefpost Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist;
2) Briefe mit declarirtem Werthe;
3) Briese, auf welche baare Einzahlungen llattgesunden haben;
4) Briese mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
5) Gelder und Päckereien aller Art.
Briese, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen Fheris adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und ver-
schlossen sein.
Art. 43.
Adresse. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Deßjenigen, an wel-
chen die Zustellung erfolgen soll so bestimmt bezeichnet, daß jeder Ungewißheit
darüber vorgebeugt wird.