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in ihrer Obhut haben, wird mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu sechs
Monalen, und wenn sie von Todtengräbern oder anderen zur Aufsicht oder
Bewachung angestellten Personen verübt werden isl, mit Gefängniß bis zu
vier Monaten oder Arbeitéhaus bis zu einem Jahre bestraft.
Bei unbefugter Ansichnahme von Schädeln oder losgelösten Knochen
aus Gräbern, Grabgewölben, oder Beinhäusern tritt Geldstrafe bis zu
zwanzig Thalern ein.
Art. 323.
Wer bei der Vestelung von Feldern, bei der Anlegung von Graben —
oder Wegen, bei der Setgung von Zäunen, bei der Aufführung von Däm- Sst
men oder Mauern, oder bei der Vornahme von anderen bleibenden Verän=
derungen der Erdoberfläche die Grenzen eines Gundsüücks erweitert, inglei-
chen wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung von Privatgrenzen be-
stimmte Merkmale wegnimmt, verrückt, vernichtel, oder eigenmächtig setze,
ist an At mit Gefängniß biso zu sechs Monaten zu bestrafen.
d die in diesem Artikel erwähnten Handlungen ohne gewinnsüchtige
aler eschehen, so ist auf Gefängnißstrafe dis zu sechs Wochen oder
Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu erkennen.
rt. 327.
Die Verrückung oder Vernichtung von Landes grenzzeichen wird Mit Verehng ven
Gtlingaiß bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre e
bestraft.
Arl. 325.
Die unbefugte Aneignung der zum Bergregal gehörigen Mineralien entach.
in unverliehenem Felde ziehl Gefängnißstrase bio zu secho Monaten nach sich. zungd-e doien
Art. 326.
Die Beschädigung oder Zerstörung sremden Eigenthums aus Rache, —
Bosheit oder Muthwillen ist bei einem Schadensbetrage bio zu drei Tha= son —½
lern nur auf Antrag und mit Gefängniß bis zu sechö Wochen, bei höhe-
ren Belrägen von Amtéwegen mit Gefängniß bio zu sechs Monaten oder
Arbeitehaus bis zu sechs Jahren zu ahnden. Bei Vergehn aus Muthwil-
len, deren Strafe sechs Wochen Gefängniß nicht übersteigt, kann auf Geld-
strase bis zu Einhundert funfzig Thalern erkannt werden.