Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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sen, oder anderer, den Betrag der letztern übersteigender, zu Geld zu ver- 
anschlagender Vortheile überschreitet, wird mit einer Geldslrafe belegt, welche 
vom Doppelten bis auf das Zehnfache des bedungenen oder gezogenen uner- 
laubten Gewinns ansteigen kann. 
In Fällen, wo ein bestimmter Betrag des unerlaubten Gewinns nicht 
zu berechnen ist, tritt Geldstrafe bis zu fünftausend Thalern ein. 
Art. 331. 
Personen, welche von ihren Darlehnsschuldnern größere Summen oder Besonderäll= 
bessere Münzsorten, als sie ausgeliehen haben, annehmen oder sich verspre- 
chen lassen, und dadurch den erlaunbten Zinsbetrag überschreiten, oder für 
die Gestundung eines Darlehns außer dem Betrage oder Werthe der er- 
laubten Zinsen noch einen andern zu Geld zu veranschagenden Vortheil 
annehmen oder bedingen, sind ebenfalls, wenn ein bestimmter, die erlaubten 
Zinsen übersteigender Gewinn zu berechnen ist, mit einer vom Doppelten 
bis auf das Zehnfache desselben (vergl. Art. 330) ansteigenden Geldstrafe, 
in Fällen, wo ein bestimmter Betrag des unerlaubten Gewinns nicht zu 
berechnen ist, mit Geldstrafe bis zu fünftausend Thalern zu belegen. 
Art. 332. 
In eine Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern sind diejenigen zu ver- 
urtheilen, welche bei der Ausleihung von Darlehnen dem Schuldner statt 
baaren Geldeg Sachen auchändigen. Creditpapiere, welche einen Cours 
haben, sind nicht als Sachen im Sinne dieses Arlikels zu betrachten, wenn 
sie dem Schuldner nach dem Courswerthe angerechnet worden sind. 
Art. 333. 
Diejenigen, welche zu wucherlichen Darlehnsgeschäften als Unterhänd= Suofe du Un- 
ler mitwirken, sind außer dem Verluste des Mäkletlohnes, welches in die= kuböndl. 
sen Fallen nicht eingeklagt, und dasern es bereits gezahlt worden ist, von 
dem, der es bezahlt hat, zurückgesordert werden kann, mit einer Geldbuße 
bis zu einhundert Thalern zu belegen. 
Nrt. 334. 
Personen, welche den Wucher gewertmöhig betreiben, trisft neben den Gtweibmaͤßl- 
in Art. 330, 331 und 332 bestimmten Strafen, Gefängniß-= oder Arbeit= ## Wuchtr. 
hausstrafe bis zu zwei Jahren. 
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