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Art. 356.
Die in den vorstehenden drei Artikeln bestimmten Strafen treten auch gufi
dann ein, wenn dergleichen Personen ihren Angehörigen die Annahme solcher smmung
Geschenke oder Leistungen zulassen.
Art. 357.
Dlejenigen, welche durch Geschenke, Leistungen, oder Versprechungen etechung.
einen Staatodiener oder eine der genannten verpslichteten Personen zu ihrer
Amté= oder Dienstpflicht entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung
verleiten, sind mit Gefängniß bis zu vier oder Arbeitéhaus bis zu acht
Monaten, oder, wenn die zu erkennende Gefängnißstrase nicht über zwei
Monate beträge, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern zu bestrafen.
Nrt. 358.
Wer Stimm= oder Wahlberechtigten in Beziehung auf die ihnen ob= betiechungen
liegenden staats= oder gemeindeburgerlichen oder Innungs-Wahlen, oder brt Vabuin
Privatpersonen in Beziehung auf die ihnen zustehende Ernennung zu #offenr-
lichen Aemtern Geschenke oder Privatvortheile anderer Art zuwendet oder
verspricht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft
Dieselbe Strafe trifft Stimm:, Wahl= und Ernennungöberechtigte,
welche dergleichen Geschenke, Vortheile, oder Versprechungen annehmen,
oder sich ausbedingen, oder ihren Angehörigen die Annahme derselben
gestatten.
Art. 359.
Ueberdies fällt Alles, was unter den in Att. 333 bio 358 bemerkte unnut,
Verhältnissen als Geschenk gegeben und angenemmen worden ist, der Arm sche
kasse des Wohnorto des heEnnsangero zu. Ist solches in Natur nicht me
vorhanden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Zurückgabe erfolgt ist,
der Geber, den Werih ed zu ersetzen.
Art. 360.
Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Kapitels die Annahme Desonde## Be-
von Geschenken unter gewissen Verhältnissen untersagt ist, haben die ihnen mmmung.
unter solchen Verhältnssen ungesordert zugekommenen Geschenke bei Ver-