Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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meidung der angedrohten Strafen binnen einer Woche zurückzugeben, oder 
darüber bei der Obrigkeit des Schenkenden oder bei ihrem Vorgesetzten An- 
zeige zu erslatten. 
Art. 361. 
Merlehung der Haus= oder Wirthschaftsbeamte oder andere Privakdiener, welche in 
FSrnstan ihren Dienstverhältnissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen, 
um sich oder Anderen einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen, sind, da- 
sern nicht Art. 354 zur Anwendung kommt, mit Gesängniß bis zu sechs 
Monaten zu bestrafen. 
rt. 362. 
VDaltpung Personen, welche in Privatdiensten stehen, oder als Arbeiter in Fab- 
—— riken oder für Fabrikverleger, oder in anderen gewerblichen Unternehmungen 
beu. beschäftigt sind, und dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes oder 
ihrer Beschäftigung bekannt oder anvertraut worden ist, und dessen Ge- 
heimhaltung ihnen obliegt, Anderen mittheilen, sind mit Gefänguißstrafe 
bis zu vier Monaten oder Geldbuße bic zu vierhundert Thalern zu 
belegen. 
rt. 363. 
« Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche auf unerlaubte Weise in fremde 
unnn. Geheimnisse eindringen. 
nisst. 
Art. 364. 
Vorschrisi, wi- Bei allen in Art. 352 bis mit 363 erwähnten Verbrechen soll ein 
gen Ansteuns. Strafverfahren nur auf Antrag der Dienst= oder Aufsichtsbehörde oder eines 
sucung. durch das Verbrechen Benachtheiligten statlsinden. Der Dienst= oder Auf- 
sichtsbehörde bleiben außerdem die in Gesetzen, Verordnungen, oder In- 
structionen bestimmten diciplinarischen Verfügungen vorbehalten. 
Art. 365. 
Haben Staatsdiener oder andere in besonderen öffentlichen Pflichten 
Dien 
lilin stehende Personen in irgend einer anderen Beziehung der ihnen vermöge 
der Gesebe ergangener Verordnungen und Besehle, oder besonderer Instrur-
	        
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