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meidung der angedrohten Strafen binnen einer Woche zurückzugeben, oder
darüber bei der Obrigkeit des Schenkenden oder bei ihrem Vorgesetzten An-
zeige zu erslatten.
Art. 361.
Merlehung der Haus= oder Wirthschaftsbeamte oder andere Privakdiener, welche in
FSrnstan ihren Dienstverhältnissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen,
um sich oder Anderen einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen, sind, da-
sern nicht Art. 354 zur Anwendung kommt, mit Gesängniß bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
rt. 362.
VDaltpung Personen, welche in Privatdiensten stehen, oder als Arbeiter in Fab-
—— riken oder für Fabrikverleger, oder in anderen gewerblichen Unternehmungen
beu. beschäftigt sind, und dasjenige, was ihnen vermöge ihres Dienstes oder
ihrer Beschäftigung bekannt oder anvertraut worden ist, und dessen Ge-
heimhaltung ihnen obliegt, Anderen mittheilen, sind mit Gefänguißstrafe
bis zu vier Monaten oder Geldbuße bic zu vierhundert Thalern zu
belegen.
rt. 363.
« Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche auf unerlaubte Weise in fremde
unnn. Geheimnisse eindringen.
nisst.
Art. 364.
Vorschrisi, wi- Bei allen in Art. 352 bis mit 363 erwähnten Verbrechen soll ein
gen Ansteuns. Strafverfahren nur auf Antrag der Dienst= oder Aufsichtsbehörde oder eines
sucung. durch das Verbrechen Benachtheiligten statlsinden. Der Dienst= oder Auf-
sichtsbehörde bleiben außerdem die in Gesetzen, Verordnungen, oder In-
structionen bestimmten diciplinarischen Verfügungen vorbehalten.
Art. 365.
Haben Staatsdiener oder andere in besonderen öffentlichen Pflichten
Dien
lilin stehende Personen in irgend einer anderen Beziehung der ihnen vermöge
der Gesebe ergangener Verordnungen und Besehle, oder besonderer Instrur-