Object: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5§5 125 (Nr. 12—15), §5 126. 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 3. Titel. 397 
konkludentes Verhalten erfolgen. (Hierzu R.G.3. LXXX Nr. 42, LXXXI Nr. 76). 
Eine Anmeldung zum Handelsregister erfolgt hier nicht. Der Dritte hat die Er- 
teilung und das Erlöschen in Gemäßheit der Grundsätze des bürgerlichen Rechts 
gegen sich gelten zu lassen. Die Ermächtigung kann übrigens wieder die Gestalt 
einer Ganz= oder Kollektivermächtigung an sich tragen. Ja es kann der eine zu- 
sammen mit einem Dritten, z. B. einem Handlungsbevollmächtigten, ermächtigt werden. 
b) Handelt es sich um Abgabe von Willenserklärungen gegenüber 
der Gesell chaft, also um an die Gesellschaft gerichtete Willenserklärungen, sei 
es einseitige empfangsbedürstie ½§ B. Mahnungen, Kündigungen, Zustellungen, 
Wechselproteste vgl. R.G. B. LIII Nr. 57), sei es vertragsmäht e, so genügt die Ab- 
gabe an einen der Kollektiovertreter (für Austellungen vgl. auch ## 5 171 Abs. 3). 
Natürlich kann durch entgegenstehende Vereinbarung mit dem Dritten dieser Satz 
ausgeschlossen werden, nicht aber genügt einseitige zueschleefun eitens der offenen 
Handelsgesellschaft. Es genügt die Abgabe der an die Ge u aft gerichteten 
Erklärung, es genügt also nicht die Erklärung an einen der Gesellschafter, die Er- 
klärung muß sich formell an die Gesellschaft richten, z. B. die Ladung zur Eides- 
Flltung muß sich richten an alle, die den Eid zu leisten haben (R.O. H.G. XIII 
r. 18). 
) 
c) Wie steht es bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber einem der 
Kollektivvertreter, z. B. Führung eines Prozesses gegen ihn? Hier wird es für ge- 
nügend erachtet werden müssen, daß die übrigen handeln (vgl. R O. H. G. V S. 390, 
IX S. 31, a. A. R.G. in Holdbheim 1901, S. 46). 
12. Erlöschen der Kollektivvertretung. Die Kollektiovertretung erlischt 
nach allgemeinen Grundsätzen. Als Erlöschungsgrund kann hier auch schon das 
nscören der Vertretungsbefugnis bei nur einem der Kollektivvertreter (z. B. durch 
dessen Tod) in Frage kommen, wenn die Kollektivvertretung an das Kusammem 
wirken bestimmter Personen gebunden ist. Anders, wo allgemein nur das gemein- 
same Auftreten zweier Gesellschafter oder eines Gesellschafters und eines Prokuristen 
verlangt wird, hier würde Austritt eines einzelnen oder Widerruf der Prokura bei 
einem von mehreren Prokuristen die Vertretung der Übrigen unberührt lassen. Auch 
kann der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Erlöschens der Kollektivvertretung 
Hüyor e treffen, indem er eine andere Art der Vertretung anordnet (v. Gorski S. 153). 
Au hler ann durch das Verhalten der Gesellschaft die Kollektivvertretung in 
Einzelvertretung umgewandelt werden. Es gilt das oben Nr. 9 Gesagte entsprechend. 
Vgl. R.G. in L. S. 1910, S. 618. 
13. Das ältere Recht (Art. 115, 117 Abs. 2, 86 Abs. 2 Nr. 4) stimmte im 
Ganzen überein. Soweit Abweichungen bestanden, griff das neue Recht hinsichtlich 
des Inhalts der Vertretungsbefugnisse vom 1. Jan. 1900 ab rückhaltlos durch (vgl. 
K. Lehmann in 3. XXXXVIII S. 59). 
g 126. 
Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gericht- 
lichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich 
der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung 
und des Widerrufs einer Prokura. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten 
gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß 
sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften 
erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse 
Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. 
In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren 
Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 
entsprechende Anwendung. 
  
Nr. 13. 
Nr. 14. 
Nr. 15.
	        
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