Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Eiqnatur. 
Diclaration. 
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Gehoͤren mehrere Stucke mit Werthadeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß 
auf demselben der Werth eines jeden Stückes besonders angegeben sein. 
Art. 48. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollstän- 
digen Adresse oder auc mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf 
aber nismale aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungcort über- 
einstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe entholten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des 
aze von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Signakur muß dauerhaft und haltbar und darf den Sendungen von 
delnriren. Werthe nicht aufgeklebt sein. Insbesondere empsiehlt es sich, bei Geld= 
säcken und . die Signatur, falloc dieselbe nicht unmitkelbar auf der Ver- 
packung angebrachr ist, auf s. g. Fahnen von Pappe oder steisem Papier, welche 
an den Kropf gehörig baeni sind, herzustellen. 
Art. 49. 
Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, bei Briesen auf der 
AUdresse des Briefes, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Be- 
gleiktbrieses, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Declaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereins- 
bezirke nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung auc fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so 
hat der Aufgeber (und aushilfoweise der annehmende Postbeamte) die Reduction 
vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant aus- 
zudrücken. Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des Postvereins erfolgt 
die Reduction in die landesübliche Silberwährung durch die Eingangê-Grenz- 
ostanstalt. 
Jeder auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form an- 
gegebene Geldbetrag gilt in Absicht auf die Portoerhebung alo Werthsdeclaration 
des Inhalts, also auch die Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Ouiktung 2c. über 
1000 fl. 
Art. 50. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Trans- 
portstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes halt- 
bar und sichernd eingerichtet sein.
	        
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