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Gesez
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder
und Gärten.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin
Neuß älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Her-
rin zu Greiz, Krannichfeld, (Sera, Schleiz und Lobenstein,
eborene Prinzessin zu Hessen-Homburg, als Vormünderin
eunscres vielgeliebten minderjährigen Sohnes, Heinrich des
Zwei und Zwanzigsten älterer Linie sonveräuen Fürsten
Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landeoregentin,
haben es im Hinblick auf die durch Unser Strafgesebbuch vom heutigen
Tage aufgestellten allgemeinen strafrechtlichen Grundsäe für nokhwendig
erachtet, dab zum Schutze der Forsten 2c. unterm 22. November 1854 er-
lassene Gesetz einer Revision und Umarbeitung unterwerfen zu lassen und
bestimmen zu Folge dessen unter Wiederaufhebung des gedachten Gesetzea
nach vorgängigem ständischem Beirathe hiermit Folgendes:
I. Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
. I1.
Jede widerrechtliche Stistung eines Schadens in Holzungen und Baum-
Pslanzungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern
und in Gärten verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder
blos Fahrlässigkeit zur Last fallen, zum vollen Ersay des Schadens. Von
mehreren Theilnehmern haftet jeder für das Ganze des Schadens.
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jum Schaden-
etsab.