Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

auf die im letzteren abgehandelten strafbaren Handlungen Anwendung. —— 
Namentlich leidet auf die in diesem Gesetze erwähnten Entwendungen esebt. 
die in Art. 14 des Strasgesetzbucho wegen Verwandlung längerer Gefäng: 
nibstrafe in Arbeitshaus getroffene Bestimmung Anwendung. Auch können 
die nach dem gegenwärligen Gesetze zu zuerkennenden Gefängnißstrafen unter 
den im Sérasgesebbuche angegebenen Vorauösehungen und Beschränkungen 
aoschait. und bezüglich nach Maaßgabe des Ark. 16 abgekurzt werden. 
Bei Verwandlung von Geldstrasen in Gesängnißstrafen nach Maaß- 
gabe des Strafgesetzbuchs Art. 20 ist der Betrag von zehn Silbergroschen 
einem Tage Gefängniß gleich zu achten. 
8. 7. 
Von den besondern Be mmungen, Strafsgesetzbuchs leiden der m — 
zweile Ablas deo Art. 257, serner Art. 259, 262, 263, 264, 27446 zadsenn 
275, 276, 277, (Vergl. jedoch §. 38 * Gesetzec) Art. 281, 2Se 
283, 285, 286, 287, 238 und 316 auf Entwendungen der im vorliegen- bdt 
den Gesetze gedachten Art Anwendung. 
G. 8. 
Wenn Beschädigungen der in 9§6. 21, 23, 25, 26, 29, 30 dieses Joulthung. 
Gesetzes gedachten Art aus Bosheit oder Muthwillen verübt worden sind, 
oder wenn durch die im &. 18 erwähnten Handlungen ein Schaden entstan- 
den ist, so finden die einschlagenden Bestmmungen des Strafgesetzbuchs 
ebenfallé Anwendung. 
Sind Handlungen der in diesem Gesetze gedachten Art Behufs der 
eigenmöchtigen Geltendmachung einer bestrittenen Befugniß vorgenommen 
worden, so sind sie nach den Grundsätzen von der Selbsthülfe zu beurtheilen. 
. 9. 
Der Rückfall ist bei den in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Ent= Mickfot. 
wendungen nach Art. 74 des Secrafgesehbucho zu beurtheilen. 
ie aub gewimnsüchtiger Absicht hervorgehenden Verbrechen des Straf- 
gesetzbuchs sind mit den im II. Abschnitt des vorliegenden Gesetzes abge- 
handelten Verbrechen für gleichartig zu achten. 
Die besondern Bestimmungen im Art. 284 deo Strafgesebbuchs lei- 
den auf die im gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohten Verbrechen 
keine Anwendung. Eo können aber die geseblichen Strafsätze bis auf das 
Dreifache erhöht und mit Schärfungen verbunden werden, wenn ein in vor- 
40“
	        
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