Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Bel Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit abfehen, ferner bei Schriften- oder Acten-Sendungen, 
genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die 
Dauer des Tranoportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem 
Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
Auf grõßere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere 
Fahrpost- Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere 
festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Pack- 
papier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., 
mässen nach Maßgabe ihreS Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sscherer 
Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pawernh, in gut beschaffenen und nach Um- 
ständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anen Postsendungen schädlich wer- 
den könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) lind 
noch besonders in starten Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, i 
denen Flassigkeiten zur Versendung kommen, mässen stark bereift und die Reifen 
gehörig befestiger sein. 
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, 
namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, 
welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, in- 
sofern nicht mie Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Auf- 
gabe, oder auf die bedeutende buer des Bestimmungsorks, das Absetzen von 
Feuchtigkeit in größerem Maße zu b n ist. 
Sendungen von Blutegeln . beschaffen sein, daß von dem Inhalte 
des Gefäßes nichto herausdringen kan 
Wild, welches nicht mehr blutet, vorf unverpackt versendet werden. 
Wenn in Folge sehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Trans- 
ports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der leteren von 
dem Adressaten eingezogen. 
Art. 51. 
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingrrichtet aen, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukomme 
ist. (Wegen de Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, vacglost 
Art. 55 und 56.) 
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VBorschlaß.
	        
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